Volltext : Keyssner, Hugo: ¬Die Aktiengesellschaften und die Kommanditgesellschaften auf Aktien unter dem Reichs-Gesetz vom 11. Juni 1870

-  211  §. -
  10.
Verminderung  des  Nominalbetrages  der  Aktien;  Zurückzahlung ¬
  und  Herabsetzung  des  Grundkapitals.
Die  große  Aengstlichkeit,  mit  welcher  das  Gesetz  verschiedenen ¬
  Möglichkeiten  das  Grundkapital  in  Schädigung  der
Gläubiger  zu  mindern*)  entgegen  zu  wirken  bestrebt  war,  ließ
im  Art.  207  a.  §.  3  bestimmen,  daß:
)  Der  preußische  Entwurf  eines  Hgb's.  Art.  179  befolgt  noch
als  nicht  weiter  gemilderten  Grundsatz:  Die  Aktiengesellschaft  darf
das  durch  den  Gesellschaftsvertrag  festgesetzte  Grundkapital  durch  Rückzahlung ¬
  an  die  Aktionäre  nicht  verkleinern.
Die  englische  Gesellschaftsaktie  1862  hatte  in  Art.  12  verboten,
das  im  memorandum  of  association  festgesetzte  Grundkapital  zu  mindern ¬
  (Keyßner  in  Goldschmidt's  Zeitschrift  Bd.  7.  S.  547.)  Die
Gesellschaftsakte  1867  Art.  9—20  läßt  dies  nunmehr  zu  (Shelford
p.  356  Goldschmidt  und  Laband's  Ztschrift  Bd.  14  S.  455.  Mittermaier ¬
  ebds.  Bd.  12  Blgh.  S.  44.  Deutsches  Handelsblatt  1871
S.  357.)  Es  sind  im  Gesetz  nicht  einzelne  Fälle  einer  Kapitalszurückzahlung ¬
  und  Herabsetzung  erwähnt,  sondern  allgemein  wird  von
der  Kapitalsminderung  reduction  of  capital  gehandelt,  was  dann  auf
die  reduction  of  shares  sei  dies  ihrer  Zahl  oder  ihrem  Nominalbetrage ¬
  nach  einwirken  muß.  Art.  15.  Der  Kapitalsminderungsbeschluß ¬
  bedarf  der  gerichtlichen  Prüfung  und  Bestätigung,  welche
letztere  nur
rtheilt  werden  kann,  wenn  entweder  alle  bekannten
Gläubiger  ihre  Einwilligung  geben,  oder  für  deren  Forderungen
nach  näherer  Bestimmung  des  Gesetzes  Sicherheit  bestellt  wird.  Auf
Grund  der  Bestätigungsordre  erfolgt  die  Eintragung  der  Kapitalsminderung ¬
  im  Registeramt  nebst  öffentlicher  Bekanntmachung.  Während ¬
  einer  vom  Gericht  bestimmten  Zeit  (in  einem  Falle  sind  drei
Monate  für  ausreichend  erachtet,  Shelford  a.  a.  O.  S.  357)  ist  dem
Schlußwort  der  Firma  limited  der  Beisatz  „and  reduced"  beizufügen.
Sind  Gläubiger  unbekannt  geblieben,  und  sollte  die  verkleinerte
Gesellschaft  nicht  zahlungsfähig  sein,  so  wird  die  Forderung  nach
den  Grundsätzen  aufgebracht,  welche  für  die  Liquidation  der  ursprünglichen ¬
  Gesellschaft  maßgebend  gewesen  wäre.  Ein  absichtliches  Verschweigen ¬
  von  Gläubigern  kann  die  Gesellschaftsvorstände  persönlich
haftbar  machen.  —  Besonders  zu  beachten  ist,  daß  das  Gericht  von
14'
            
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