- 211 §. -
10.
Verminderung des Nominalbetrages der Aktien; Zurückzahlung ¬
und Herabsetzung des Grundkapitals.
Die große Aengstlichkeit, mit welcher das Gesetz verschiedenen ¬
Möglichkeiten das Grundkapital in Schädigung der
Gläubiger zu mindern*) entgegen zu wirken bestrebt war, ließ
im Art. 207 a. §. 3 bestimmen, daß:
) Der preußische Entwurf eines Hgb's. Art. 179 befolgt noch
als nicht weiter gemilderten Grundsatz: Die Aktiengesellschaft darf
das durch den Gesellschaftsvertrag festgesetzte Grundkapital durch Rückzahlung ¬
an die Aktionäre nicht verkleinern.
Die englische Gesellschaftsaktie 1862 hatte in Art. 12 verboten,
das im memorandum of association festgesetzte Grundkapital zu mindern ¬
(Keyßner in Goldschmidt's Zeitschrift Bd. 7. S. 547.) Die
Gesellschaftsakte 1867 Art. 9—20 läßt dies nunmehr zu (Shelford
p. 356 Goldschmidt und Laband's Ztschrift Bd. 14 S. 455. Mittermaier ¬
ebds. Bd. 12 Blgh. S. 44. Deutsches Handelsblatt 1871
S. 357.) Es sind im Gesetz nicht einzelne Fälle einer Kapitalszurückzahlung ¬
und Herabsetzung erwähnt, sondern allgemein wird von
der Kapitalsminderung reduction of capital gehandelt, was dann auf
die reduction of shares sei dies ihrer Zahl oder ihrem Nominalbetrage ¬
nach einwirken muß. Art. 15. Der Kapitalsminderungsbeschluß ¬
bedarf der gerichtlichen Prüfung und Bestätigung, welche
letztere nur
rtheilt werden kann, wenn entweder alle bekannten
Gläubiger ihre Einwilligung geben, oder für deren Forderungen
nach näherer Bestimmung des Gesetzes Sicherheit bestellt wird. Auf
Grund der Bestätigungsordre erfolgt die Eintragung der Kapitalsminderung ¬
im Registeramt nebst öffentlicher Bekanntmachung. Während ¬
einer vom Gericht bestimmten Zeit (in einem Falle sind drei
Monate für ausreichend erachtet, Shelford a. a. O. S. 357) ist dem
Schlußwort der Firma limited der Beisatz „and reduced" beizufügen.
Sind Gläubiger unbekannt geblieben, und sollte die verkleinerte
Gesellschaft nicht zahlungsfähig sein, so wird die Forderung nach
den Grundsätzen aufgebracht, welche für die Liquidation der ursprünglichen ¬
Gesellschaft maßgebend gewesen wäre. Ein absichtliches Verschweigen ¬
von Gläubigern kann die Gesellschaftsvorstände persönlich
haftbar machen. — Besonders zu beachten ist, daß das Gericht von
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