Volltext : Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1839 (1839))

510  Ueber  die  Trennung  des  Strafrechts
theiligt.  Dies  führt  auf  die  Eideshülfe  und  macht  in  dem
nun  zum  Vorschein  kommenden  Jnstitut  des  Reinigungs=Eides -
  den  Uebergang  zu  einem  Verfahren,  bei  dem  es
jetzt  auf  den  Beweis  und  beziehungsweise  auf  die  Ablehnung -
  der  Schuld  ankommt.  Die  Fehde,  obschon  sie
sich  noch  lange  Zeit  nachher  erhielt,  wird  in  dem  nunmehrigen -
  Strafsatze  gar  nicht  mehr  unmittelbar  genannt.
Von  der  frühern  Alternative  bleibt  nur  die  eine  Seite  übrig:
der  Schuldige  soll  (diese  bestimmte  Summe)  büßen.  Aber
es  ist  sein  Recht,  sich  über  die  Anschuldigung  zu  erklären
und  durch  das  juramentum  purgatorium  frei  zu
machen,  wenn  er  die  ihm  zur  Last  gelegte  That  in  Abrede
stellt.  Daher
3)  die  den  weitern  Fortschritt  bekundende  Alternative:
componat  —  aut  si  négare  voluerit,  (secundum -
  qualitatem  pecuniae)  juret.  Selbst  eine
Trennung  bei  nur  theilweisen  oder  bedingten  Geständnissen -
  erscheint  zulässig.  „Quod  si  factum  negaverit, -
  quod  talis  plaga  non  fuerit,  in  quantum
confessus  fuerit,  solvat,  et  de  reliquo  cum  VI
juret.  —  Quod  si  quis  absque  effusione  sanguinis -
  in  quocunque  libet  membro-  os  fregerit. -
  18  sol.  culpabilis  judicetur,  aut  cum  VI
juret,  quod  os  fractum  non  fuisset  et  tunc
unum  solidum  componat"  *).
Hiebei  bleibt  es  im  Wesentlichen  stehen,  nur  daß,  nachdem
sich  im  Laufe  der  Zeit  der  privatrechtliche  Charakter  der
Entschädigung,  gegenüber  dem  nun  sich  behauptenden  der
öffentlichen  Genugthuung,  zurückzieht,  die  Verurtheilung
durch  Beweisung  oder  Ueberführung  so  wie  auf  den  Grund
des  Geständnisses  statthaft  wird  und  der  Reinigungs=Eid
11)  L.  Ripuar.  Tir.  68.  Cap.  3.  4.  Mein  Lehrbuch  der
Strafrechts=Wissenschaft  §.  25.
Voge
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  fü
zu  Berlin
            
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