510 Ueber die Trennung des Strafrechts
theiligt. Dies führt auf die Eideshülfe und macht in dem
nun zum Vorschein kommenden Jnstitut des Reinigungs=Eides -
den Uebergang zu einem Verfahren, bei dem es
jetzt auf den Beweis und beziehungsweise auf die Ablehnung -
der Schuld ankommt. Die Fehde, obschon sie
sich noch lange Zeit nachher erhielt, wird in dem nunmehrigen -
Strafsatze gar nicht mehr unmittelbar genannt.
Von der frühern Alternative bleibt nur die eine Seite übrig:
der Schuldige soll (diese bestimmte Summe) büßen. Aber
es ist sein Recht, sich über die Anschuldigung zu erklären
und durch das juramentum purgatorium frei zu
machen, wenn er die ihm zur Last gelegte That in Abrede
stellt. Daher
3) die den weitern Fortschritt bekundende Alternative:
componat — aut si négare voluerit, (secundum -
qualitatem pecuniae) juret. Selbst eine
Trennung bei nur theilweisen oder bedingten Geständnissen -
erscheint zulässig. „Quod si factum negaverit, -
quod talis plaga non fuerit, in quantum
confessus fuerit, solvat, et de reliquo cum VI
juret. — Quod si quis absque effusione sanguinis -
in quocunque libet membro- os fregerit. -
18 sol. culpabilis judicetur, aut cum VI
juret, quod os fractum non fuisset et tunc
unum solidum componat" *).
Hiebei bleibt es im Wesentlichen stehen, nur daß, nachdem
sich im Laufe der Zeit der privatrechtliche Charakter der
Entschädigung, gegenüber dem nun sich behauptenden der
öffentlichen Genugthuung, zurückzieht, die Verurtheilung
durch Beweisung oder Ueberführung so wie auf den Grund
des Geständnisses statthaft wird und der Reinigungs=Eid
11) L. Ripuar. Tir. 68. Cap. 3. 4. Mein Lehrbuch der
Strafrechts=Wissenschaft §. 25.
Voge
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