Metadaten : Sonnleithner, Ignaz von: Lehrbuch des österreichischen Handels- und Wechselrechtes, verbunden mit den gesetzlichen Vorschriften über die gewöhnlichsten Rechtsverhältnisse der Handelsleute

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Vierter  Abschnitt.
Von  den  Rechten  und  Verbindlichkeiten  des  Präsentanten
zur  Zahlung.
§.  473.  Ist  die  Acceptation  des  Wechselbriefes  erfolgt,  so
hat  der  Präsentant  das  Recht,  von  dem  Acceptanten  bey  eingetretener ¬
  Zahlungszeit  die  Zahlung  zu  fordern.  Dieses  Recht
gründet  sich  auf  den  Acceptationsvertrag,  welcher  dem  Acceptanten ¬
  die  unbedingte  Zahlungsverbindlichkeit  auflegt,  ohne  der  Frage
Raum  zu  lassen,  welche  Vertragsverhältnisse  mit  dritten  Personen
der  Acceptation  zum  Grunde  liegen,  und  ob  der  Acceptant  für
seine  Zahlung  Deckung  habe,  oder  nicht,  oder  je  eine  Vergütung
erhalten  werde,  indem  der  Acceptant  gleich  einem  Selbstschuldner
des  von  ihm  acceptirten  Wechselbriefes  behandelt  wird*
§.  474.  Der  Präsentant  zur  Zahlung,  das  ist,  diejenige
Person,  welcher  zur  Zahlungszeit  des  Wechselbriefes  das  Einkassirungsrecht ¬
  desselben  zusteht,  muß  die  Zahlung  alsogewiß
pünctlich  fordern,  und  wenn  diese  verweigert,  oder  überhaupt  nicht
geleistet  wird,  den  Wechselbrief  so  gewiß  alsogleich  protestiren
lassen,  und  sammt  dem  Proteste  in  Original  an  seinen  Vormann
zurücksenden,  widrigenfalls  er  nicht  nur  gegen  seinen  Vormann,
sondern  auch  gegen  alle  diejenigen,  von  welchen  der  Wechselbrief
mittelbar  an  ihn  gekommen  ist,  das  Entschädigungsrecht  verlieren
würde  2).  Es  wäre  zwar  nicht  immer  rathsam,  diese  Einsendung
so  wichtiger  Urkunden  unmittelbar  in  die  Hände  des  Vormannes
zu  machen,  und  ihm  die  Beweismittel  auszuliefern,  mit  denen
man  ihn  zur  Zahlung  zwingen  kann.  Man  sendet  daher  dieselben
gewöhnlich  an  einen  anderen  Correspondenten  ein,  welcher  an  dem
Wohnorte  des  Vormannes  ansäßig  ist,  und  bevollmächtiget  denselben, ¬
  von  ihm  die  Rückeinlösung  des  Wechsels  sammt  Retourspesen
zu  verlangen,  und  dagegen  die  Documente  auszuhändigen.  Solide
Handelsfreunde  schicken  sich  aber  diese  Documente  selbst  zu,  ohne
aus  Mißtrauen  eines  Zwischenmannes  zu  bedürfen.
1)  W.  O.  Art.  5.
2)  W.  O.  Art.  24.
            
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