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Vierter Abschnitt.
Von den Rechten und Verbindlichkeiten des Präsentanten
zur Zahlung.
§. 473. Ist die Acceptation des Wechselbriefes erfolgt, so
hat der Präsentant das Recht, von dem Acceptanten bey eingetretener ¬
Zahlungszeit die Zahlung zu fordern. Dieses Recht
gründet sich auf den Acceptationsvertrag, welcher dem Acceptanten ¬
die unbedingte Zahlungsverbindlichkeit auflegt, ohne der Frage
Raum zu lassen, welche Vertragsverhältnisse mit dritten Personen
der Acceptation zum Grunde liegen, und ob der Acceptant für
seine Zahlung Deckung habe, oder nicht, oder je eine Vergütung
erhalten werde, indem der Acceptant gleich einem Selbstschuldner
des von ihm acceptirten Wechselbriefes behandelt wird*
§. 474. Der Präsentant zur Zahlung, das ist, diejenige
Person, welcher zur Zahlungszeit des Wechselbriefes das Einkassirungsrecht ¬
desselben zusteht, muß die Zahlung alsogewiß
pünctlich fordern, und wenn diese verweigert, oder überhaupt nicht
geleistet wird, den Wechselbrief so gewiß alsogleich protestiren
lassen, und sammt dem Proteste in Original an seinen Vormann
zurücksenden, widrigenfalls er nicht nur gegen seinen Vormann,
sondern auch gegen alle diejenigen, von welchen der Wechselbrief
mittelbar an ihn gekommen ist, das Entschädigungsrecht verlieren
würde 2). Es wäre zwar nicht immer rathsam, diese Einsendung
so wichtiger Urkunden unmittelbar in die Hände des Vormannes
zu machen, und ihm die Beweismittel auszuliefern, mit denen
man ihn zur Zahlung zwingen kann. Man sendet daher dieselben
gewöhnlich an einen anderen Correspondenten ein, welcher an dem
Wohnorte des Vormannes ansäßig ist, und bevollmächtiget denselben, ¬
von ihm die Rückeinlösung des Wechsels sammt Retourspesen
zu verlangen, und dagegen die Documente auszuhändigen. Solide
Handelsfreunde schicken sich aber diese Documente selbst zu, ohne
aus Mißtrauen eines Zwischenmannes zu bedürfen.
1) W. O. Art. 5.
2) W. O. Art. 24.