Objekt : Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1839 (1839))

506  Das  Großh.  Mecklenburgische  Gesetz  rc.
den  Rückfall  nur  als  Strafschärfungsgrund  zu  betrachten
und  nach  gewissen  —  im  Gesetze  weise  angedeuteten  Rücksichten -
  —  die  Schuld  zu  bestimmen.  Sehr  richtig  wurde
bei  der  Strafdrohung  der  Weg  gewählt,  der  Rückfallsstrafe -
  ein  eigenes  Minimum  und  Maximum  in  gehöriger
Stufenfolge  zu  bestimmen.
X.  Zweckmäßig  ist  es,  daß  das  Gesetz  auch  manche
gemeinrechtlich  vorhandene  Controversen,  die  dem  allgemeinen -
  Theile  angehören,  abgeschnitten  hat,  z.  B.  in
§.  18.  wegen  der  Strafbarkeit  des  Versuchs,  wo  die  richtige -
  Ansicht  sanctionirt  ist,  daß  der  Versuch  nur  dann  strafbar -
  sey,  wenn  bereits  mit  der  Vollführung  des  Verbrechens -
  der  Anfang  gemacht  würde.  So  sind  auch  im  §.  9.
wegen  unverschuldet  erlittener  Untersuchungshaft,  ferner
wegen  Berechnung  der  Strafe  des  Gehülfen  (§.  19.),  des
Begünstigers  (§.  20.)  geeignete  Vorschriften  erlassen
worden.
ge
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer