Volltext : Juristisches Magazin für die deutschen Reichsstädte (Bändchen 2 (1791))

82  und  Frankfurt,  das  Postwesen  bet.  |  |
ger  oder  Innwohner,  wider  dessen  Willen,  von
dem  Kaiserlichen  Reichs=Erb=Post=Generalat
nicht  aufgeladen  werden  können,  in  dem  Fall  aber,
wenn  sich  ein  solcher  dazu  freywillig  bereit  zu  seyn
erklären  sollte,  dasjenige,  was  oben  ad  Lit.  a.  sowohl -
  wegen  vorläufiger  Communication  mit  dem
Reichs=Stadt  Frankfurtischen  Schöffen=Rath,  als
auch  wegen  Vorladung  solcher  Vormünder  festgesetzt -
  worden  ist,  hier  ebenfalls  beobachtet,  und  dagegen -
  in  dem  Fall,  wenn  sich  in  dem  Frankfurtischen -
  Reichs=Post=Personale  eine  —  zu  Uebernehmung -
  der  befragten  Vormundschaft  qualificirte
Person  nicht  finden  -  noch  auch  ein  anderer  Frankfurtischer -
  Burger  oder  Einwohner  sich  zu  deren
Uebernehmung  freywillig  verstehen  sollte,  sondern
also  dieselbe  einem  Frankfurtischen  Burger  oder
Schutz=Verwandten  von  obrigkeitlichen  Amts  wegen -
  aufgetragen  werden  muͤßte,  diese  Vormunds¬Bestellung -
  mit  allen  derselben  anhängenden  Jurisdictionalien -
  sowohl  über  den  Curandum  selbst,  als
in  Ansehung  dessen  Vormunds  oder  Curatoris  insbesondere, -
  dem  Schöffen=Rath  der  Reichs=Stadt
Frankfurt  überlassen  werden.
Wann
c)  in  einem  derer  sub.  Litt.  a  &  b.  bemerkten -
  Fälle  über  die  Vormundschafts-Bestellung -
  selbst,  oder  uͤber  die  vormundschaftliche  Verwaltung -
  zwischen  den  Curandis  und  ihren  Curatoren, -

Vorage
Max-Planck-Institut  für
uSerin
            
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