fullscreen : Hoffmann, Karl Heinrich Ludwig: ¬Die Domanial-Verwaltung des württembergischen Staats nach den bestehenden Normen und Grundsätzen

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der  hieraus  anfallenden  Zinsen  durchaus  unter  der  Verwaltung
Im  Uebrigen  werden
der  jener  vorgesetzten  Behörde.
1)  diejenigen  Anlehen,  welche  die  Unterstützung  von
Gewerben  zum  Zwecke  haben,  von  dem  Ministerium  des
Innern  unter  Rücksprache  mit  dem  Finanz-Ministerium  auf
bestimmte  Zeit,  zehn  höchstens  fünfzehn  Jahre,  gegen  zweioder ¬
  zweiundeinhalb  procentige  Verzinsung  und  Bestellung
einer  Hypothek,  aus  den  Mitteln  des  Reservefonds  abgegeben.
2)  Die  zur  nutzbringenden  Anlegung  disponibler  Kassenvorräthe ¬
  bis  zum  Eintritt  ihrer  Verwendung  dienenden  Anlehen ¬
  unterliegen  der  Genehmigung  des  Finanz-Ministeriums,
und  geschehen  in  der  Regel  an  die  königliche  Hofbank  und
andere  Handlungshäuser  unter  kurzen  Aufkündigungsfristen
gegen  gewöhnliche  Sicherheitsleistung,  namentlich  die  Deponirung ¬
  von  Staatspapieren,  und  zwei=  bis  dreiprocentige
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Verzinsung.
III.  Die  Einnahmen  aus  Renten  und  aus  dem  Aktienantheil ¬
  an  der  Bodensee=Dampfschifffahrt  werden  unmittelbar
von  der  Staats=Hauptkasse  eingebracht,  und  bedürfen  im
Uebrigen  keiner  besonderen  Verwaltung.
§.  107.
III.  Finanzieller  Ertrag  der  zinstragenden  Aktiv-Kapitalien.
Bei  dem  wechselnden  Bestand  des  Aktiv-Kapitalbesitzes
ist  auch  der  Ertrag  desselben  sehr  schwankend.  In  dem
Haupt=Finanz=Etat  von  1839  bis  1842  ist  der  Ertrag  der
9  V.  d.  K.  d.  A.  von  1833.  Bd.  19.  S.  763,  von  1839.  Bd.  9.
S.  223  ff.  Bd.  5.  Prot.  61.  S.  7.
10  V.  d.  K.  d.  A.  von  1839.  Bd.  10.  S.  159,  und  von  1833,
Bd.  12.  Prot.  74.  S.  15.
            
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