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der hieraus anfallenden Zinsen durchaus unter der Verwaltung
Im Uebrigen werden
der jener vorgesetzten Behörde.
1) diejenigen Anlehen, welche die Unterstützung von
Gewerben zum Zwecke haben, von dem Ministerium des
Innern unter Rücksprache mit dem Finanz-Ministerium auf
bestimmte Zeit, zehn höchstens fünfzehn Jahre, gegen zweioder ¬
zweiundeinhalb procentige Verzinsung und Bestellung
einer Hypothek, aus den Mitteln des Reservefonds abgegeben.
2) Die zur nutzbringenden Anlegung disponibler Kassenvorräthe ¬
bis zum Eintritt ihrer Verwendung dienenden Anlehen ¬
unterliegen der Genehmigung des Finanz-Ministeriums,
und geschehen in der Regel an die königliche Hofbank und
andere Handlungshäuser unter kurzen Aufkündigungsfristen
gegen gewöhnliche Sicherheitsleistung, namentlich die Deponirung ¬
von Staatspapieren, und zwei= bis dreiprocentige
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Verzinsung.
III. Die Einnahmen aus Renten und aus dem Aktienantheil ¬
an der Bodensee=Dampfschifffahrt werden unmittelbar
von der Staats=Hauptkasse eingebracht, und bedürfen im
Uebrigen keiner besonderen Verwaltung.
§. 107.
III. Finanzieller Ertrag der zinstragenden Aktiv-Kapitalien.
Bei dem wechselnden Bestand des Aktiv-Kapitalbesitzes
ist auch der Ertrag desselben sehr schwankend. In dem
Haupt=Finanz=Etat von 1839 bis 1842 ist der Ertrag der
9 V. d. K. d. A. von 1833. Bd. 19. S. 763, von 1839. Bd. 9.
S. 223 ff. Bd. 5. Prot. 61. S. 7.
10 V. d. K. d. A. von 1839. Bd. 10. S. 159, und von 1833,
Bd. 12. Prot. 74. S. 15.