314 VIII. Buch. II. Abschnitt. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.
Für beide Arten der Ueberweisung betrachten es die Mot. als selbstverständlich, ¬
„daß der Gläubiger, wenn die Forderung nicht zu deren ganzen Betrage ¬
zu pfänden und zu überweisen ist, für den ihm zukommenden Theil das
Vorzugsrecht vor dem Ueberreste beanspruchen kann (Preuß. Ges. v. 4. Juli
1822., N.D.Pr. S. 2039. 2040.), weil der Gläubiger jeden beliebigen Theil der
Forderung zum Gegenstande der Vollstreckung machen kann". Dies kann jedoch
nur unter der Voraussetzung gelten, daß die Pfändung sich auf die ganze
Forderung erstreckte und der Ueberweisungsbeschluß dahin lautet, daß zuerst
der pfändende Gläubiger aus der Forderung zu bezahlen sei, ehe an den
Schuldner oder an andere Gläubiger bezahlt werden darf, oder was dasselbe
ist, wenn die Schuld bis zum Betrage der Forderung des Gläubigers
gepfändet und überwiesen wurde. Wäre dagegen die Pfändung und Ueberweisung ¬
nur für eine Rate einer theilbaren Forderung erfolgt, so könnte jener
Grundsatz aus der C.P.O. nicht gerechtfertigt werden, da es bezüglich der
übrigen Raten an einer Pfändung fehlen würde, und den Motiven keine Gesetzeskraft ¬
zukommt; vgl. auch Struckmann S. 682., Petersen II. S. 774., v. Wilmowski ¬
S. 853.
Die prozessualischen Vorschriften der §§. 740. 743. gelten für beide Arten
der Ueberweisung. Im Uebrigen ist zu unterscheiden:
A. Die Ueberweisung zur Einziehung bewirkt die vollständige
Legitimation des Gläubigers, „an Stelle des Schuldners", aber für eigene
Rechnung (als procurator in rem suam) die Forderung einzuziehen. Der Exequend ¬
bleibt nach wie vor Gläubiger, trägt also auch noch die Gefahr der
Forderung, so daß, wenn der Gläubiger die Beitreibung nicht herbeiführen
kann, oder nicht will, er ein anderes Executionsmittel wählen kann, da seine
Forderung fortdauert (§. 742.). Aus Demjenigen, was er von dem Schuldner
erhebt, befriedigt sich der Gläubiger unmittelbar, und nur soweit er aus der
Forderung bezahlt wird, tritt Tilgung der auf Exekution stehenden Forderung
ein. Den Ueberschuß muß der Gläubiger selbstverständlich an den Exequenden
herausgeben. Es liegt hiernach ein Vertretungsverhältniß vor, wenn auch
das Gesetz vermeidet, dem Akte die Natur eines bestimmten Rechtsgeschäfts (z.
B. des Mandats bezw. der Assignation, wie in den preuß. Ges. v. 4. Juli 1822.
und 20. März 1854.) beizulegen. (Mot.). Der Gläubiger hat nur das Recht,
die Forderung von dem Schuldner beizutreiben, und hiebei selbstverständlich ¬
auch die an die Forderung geknüpften Nebenrechte (Pfandrecht, Anspruch ¬
gegen den Bürgen 2c.) geltend zu machen: denn nur soweit reicht sein
Vertretungsrecht, er ist also zu anderen Dispositionen, Vergleich, Erlaß ec.
ohne Mitwirkung des Schuldners nicht befugt; vgl. auch Petersen II. S. 775.,
Endemann III. S. 249., v. Wilmowski-Levy S. 852., Sarwey S. 227., A. A.
Struckmann=Koch S. 686. Ebensowenig ist er berechtigt, die Forderung einem
Andern zu übertragen; dagegen kann er einen Prozeßbevollmächtigten bestellen,
nur wird er, da er selbst nicht befugt ist, über den Streitgegenstand zu disponiren, ¬
die Vollmacht des letzteren nach §. 79. zu beschränken haben, wenn er
nicht dem Schuldner für das Aufgeben von Rechten seitens des Prozeßbevollmächtigten ¬
verantwortlich werden soll. Ueberhaupt haftet der Gläubiger aus