Metadaten : ¬Die Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich (3)

314  VIII.  Buch.  II.  Abschnitt.  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldforderungen.
Für  beide  Arten  der  Ueberweisung  betrachten  es  die  Mot.  als  selbstverständlich, ¬
  „daß  der  Gläubiger,  wenn  die  Forderung  nicht  zu  deren  ganzen  Betrage ¬
  zu  pfänden  und  zu  überweisen  ist,  für  den  ihm  zukommenden  Theil  das
Vorzugsrecht  vor  dem  Ueberreste  beanspruchen  kann  (Preuß.  Ges.  v.  4.  Juli
1822.,  N.D.Pr.  S.  2039.  2040.),  weil  der  Gläubiger  jeden  beliebigen  Theil  der
Forderung  zum  Gegenstande  der  Vollstreckung  machen  kann".  Dies  kann  jedoch
nur  unter  der  Voraussetzung  gelten,  daß  die  Pfändung  sich  auf  die  ganze
Forderung  erstreckte  und  der  Ueberweisungsbeschluß  dahin  lautet,  daß  zuerst
der  pfändende  Gläubiger  aus  der  Forderung  zu  bezahlen  sei,  ehe  an  den
Schuldner  oder  an  andere  Gläubiger  bezahlt  werden  darf,  oder  was  dasselbe
ist,  wenn  die  Schuld  bis  zum  Betrage  der  Forderung  des  Gläubigers
gepfändet  und  überwiesen  wurde.  Wäre  dagegen  die  Pfändung  und  Ueberweisung ¬
  nur  für  eine  Rate  einer  theilbaren  Forderung  erfolgt,  so  könnte  jener
Grundsatz  aus  der  C.P.O.  nicht  gerechtfertigt  werden,  da  es  bezüglich  der
übrigen  Raten  an  einer  Pfändung  fehlen  würde,  und  den  Motiven  keine  Gesetzeskraft ¬
  zukommt;  vgl.  auch  Struckmann  S.  682.,  Petersen  II.  S.  774.,  v.  Wilmowski ¬
  S.  853.
Die  prozessualischen  Vorschriften  der  §§.  740.  743.  gelten  für  beide  Arten
der  Ueberweisung.  Im  Uebrigen  ist  zu  unterscheiden:
A.  Die  Ueberweisung  zur  Einziehung  bewirkt  die  vollständige
Legitimation  des  Gläubigers,  „an  Stelle  des  Schuldners",  aber  für  eigene
Rechnung  (als  procurator  in  rem  suam)  die  Forderung  einzuziehen.  Der  Exequend ¬
  bleibt  nach  wie  vor  Gläubiger,  trägt  also  auch  noch  die  Gefahr  der
Forderung,  so  daß,  wenn  der  Gläubiger  die  Beitreibung  nicht  herbeiführen
kann,  oder  nicht  will,  er  ein  anderes  Executionsmittel  wählen  kann,  da  seine
Forderung  fortdauert  (§.  742.).  Aus  Demjenigen,  was  er  von  dem  Schuldner
erhebt,  befriedigt  sich  der  Gläubiger  unmittelbar,  und  nur  soweit  er  aus  der
Forderung  bezahlt  wird,  tritt  Tilgung  der  auf  Exekution  stehenden  Forderung
ein.  Den  Ueberschuß  muß  der  Gläubiger  selbstverständlich  an  den  Exequenden
herausgeben.  Es  liegt  hiernach  ein  Vertretungsverhältniß  vor,  wenn  auch
das  Gesetz  vermeidet,  dem  Akte  die  Natur  eines  bestimmten  Rechtsgeschäfts  (z.
B.  des  Mandats  bezw.  der  Assignation,  wie  in  den  preuß.  Ges.  v.  4.  Juli  1822.
und  20.  März  1854.)  beizulegen.  (Mot.).  Der  Gläubiger  hat  nur  das  Recht,
die  Forderung  von  dem  Schuldner  beizutreiben,  und  hiebei  selbstverständlich ¬
  auch  die  an  die  Forderung  geknüpften  Nebenrechte  (Pfandrecht,  Anspruch ¬
  gegen  den  Bürgen  2c.)  geltend  zu  machen:  denn  nur  soweit  reicht  sein
Vertretungsrecht,  er  ist  also  zu  anderen  Dispositionen,  Vergleich,  Erlaß  ec.
ohne  Mitwirkung  des  Schuldners  nicht  befugt;  vgl.  auch  Petersen  II.  S.  775.,
Endemann  III.  S.  249.,  v.  Wilmowski-Levy  S.  852.,  Sarwey  S.  227.,  A.  A.
Struckmann=Koch  S.  686.  Ebensowenig  ist  er  berechtigt,  die  Forderung  einem
Andern  zu  übertragen;  dagegen  kann  er  einen  Prozeßbevollmächtigten  bestellen,
nur  wird  er,  da  er  selbst  nicht  befugt  ist,  über  den  Streitgegenstand  zu  disponiren, ¬
  die  Vollmacht  des  letzteren  nach  §.  79.  zu  beschränken  haben,  wenn  er
nicht  dem  Schuldner  für  das  Aufgeben  von  Rechten  seitens  des  Prozeßbevollmächtigten ¬
  verantwortlich  werden  soll.  Ueberhaupt  haftet  der  Gläubiger  aus
            
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