Inhaltsverzeichnis : Handbuch des französischen Civilrechts (2)

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s.  223.  Von  den  persönlichen  Dienstbarkeiten.  Nutzniessung.
eines  Andern  nutzen  und  gebrauchen  kann,  und  zwar  so  wie
der  Eigenthümer  selbst,  ')  jedoch  unter  der  Verbindlichkeit,
das  Wesen  der  Sache  zu  erhalten.  Art.  578.*2)  S.  aber  Art.
587,  589.
§.  223.
Von  der  Erwerbung  der  Nutzniessung  im  allgemeinen.
Das  Recht  zur  Nutzniessung  einer  Sache  beruht  in  geDasselbe ¬
  Recht  kann
wissen  Fällen  auf  dem  Gesetze.*)
ferner  erworben  werden:  1)  Durch  den  Willen  des  Eigenthümers; ¬
  Art.  579.  2)  Durch  ein  richterliches  Urtheil
(per  adjudicationem)  wenn  und  in  wie  fern  bei  einer  Theilung
die  Parteien  am  besten  auf  diese  Weise  aus  einander  gesetzt
werden  können:  2)  3)  durch  Ersitzung,  nach  Verschieden- ¬
 -
  für  sich  bestehende  Existenz  haben;  z.  B.  eine  Grund-Dienstbarkeit
kann  nicht  für  sich  allein  den  Gegenstand  der  Nutzniessung  bilden.
Laurent  VI,  329.
1)  Mit  denselben  Rechten,  gegen  Uebernahme  derselben  Lasten.
Obs,  du  tribunat  ad  Art.  578.  —  Man  nimmt  gewöhnlich  an,  dass  die
Nutzniessung  einer  Sache  halb  so  viel  werth  sei,  als  das  Eigenthum
derselben  Sache.  Sir.  XIII,  I,  441.  XXXIII.  I,  506.  Dieser  Massstab
muss  jedoch  durch  die  thatsächlichen  Umstände  unterstützt  werden.
Rh.  Arch.  XXXVIII.  I,  25.  Sir.  XLVIII,  II,  79.  Hiervon  ausgehend
wurde  in  Sir.  XLII,  II,  515.  LI,  II,  516  der  Niessbrauch  an  der  Hälfte
eines  Vermögens  nur  gleich  dem  achten  Theile  des  Eigenthums  geschätzt. ¬
  A.  M.  Sir.  XLII.  II,  159:  der  Niessbrauch  soll  obne  Ausnahme
gleich  der  Hälfte  des  Eigenthums  sein.  Dieser  Ansicht  steht  entgegen
dass  der  Werth  des  Niessbrauchs  von  der  voraussichtlichen  Zeitdauer
des  letztem  abhängt.  Sir.  XLIII,  II.  455.  P.)  Die  hier  angedeutete
Streitfrage  ist  namentlich  wichtig  für  den  Art  917;  s.  unten  IV.  §.  685
Anm.  19.
2)  1.  1.  D.  de  usufr.  Eine  Vergleichung  dieses  Rechts  mit  andern
ihm  verwandten,  s.  bei  Proudhon  I,  40  ff.  S.  auch  Duranton  IV
169  ff.  Ueber  die  Frage,  ob  und  wie  sich  die  Nutzniessung  von  dem
bail  à  vie  unterscheide,  s.  Merlin  m.  usufr.  P.)  Demoi.  X,  228.
Laurent  VI.  325.
1)  Vgl.  Art.  127.  305.  384  ff.  754.  1530  ff.  1549  ff.  und  Proudh.  1,
118ff.  P.)  Aubry  et  Rau  II.  §.  227  wollen  nur  den  Fall  des  Art.  754
als  gesetzliche  Nutzniessung  gelten  lassen.  Siehe  dagegen  Laurent
VI,  322.
2)  Maleville  ad  Art.  579,  vgl.  1.  6.  D.  de  usufr.  und  Sir.  XXXII,
1.  775.  —  Anderer  Meinung  sind  Toullier  III,  391.  Duranton
IV.  489.  Proudhon  I,  304.  "Marcadé  Artikel  579  n.  2.  Du  Caurroy -
  II.  156.  —  Für  die  letztere  Meinung  sprechen  die  Art.  882  und
1686;  der  Richter  hat  nur  die  Wahl  zwischen  der  natürlichen  Theilung
und  der  Licitation.  In  Sir.  XXXII,  I,  775  wurde  durch  das  richterliche
Urtheil  nicht  ein  Niessbrauch  auferlegt,  sondern  ein  Theil  des  Grund¬
            
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