5
s. 223. Von den persönlichen Dienstbarkeiten. Nutzniessung.
eines Andern nutzen und gebrauchen kann, und zwar so wie
der Eigenthümer selbst, ') jedoch unter der Verbindlichkeit,
das Wesen der Sache zu erhalten. Art. 578.*2) S. aber Art.
587, 589.
§. 223.
Von der Erwerbung der Nutzniessung im allgemeinen.
Das Recht zur Nutzniessung einer Sache beruht in geDasselbe ¬
Recht kann
wissen Fällen auf dem Gesetze.*)
ferner erworben werden: 1) Durch den Willen des Eigenthümers; ¬
Art. 579. 2) Durch ein richterliches Urtheil
(per adjudicationem) wenn und in wie fern bei einer Theilung
die Parteien am besten auf diese Weise aus einander gesetzt
werden können: 2) 3) durch Ersitzung, nach Verschieden- ¬
-
für sich bestehende Existenz haben; z. B. eine Grund-Dienstbarkeit
kann nicht für sich allein den Gegenstand der Nutzniessung bilden.
Laurent VI, 329.
1) Mit denselben Rechten, gegen Uebernahme derselben Lasten.
Obs, du tribunat ad Art. 578. — Man nimmt gewöhnlich an, dass die
Nutzniessung einer Sache halb so viel werth sei, als das Eigenthum
derselben Sache. Sir. XIII, I, 441. XXXIII. I, 506. Dieser Massstab
muss jedoch durch die thatsächlichen Umstände unterstützt werden.
Rh. Arch. XXXVIII. I, 25. Sir. XLVIII, II, 79. Hiervon ausgehend
wurde in Sir. XLII, II, 515. LI, II, 516 der Niessbrauch an der Hälfte
eines Vermögens nur gleich dem achten Theile des Eigenthums geschätzt. ¬
A. M. Sir. XLII. II, 159: der Niessbrauch soll obne Ausnahme
gleich der Hälfte des Eigenthums sein. Dieser Ansicht steht entgegen
dass der Werth des Niessbrauchs von der voraussichtlichen Zeitdauer
des letztem abhängt. Sir. XLIII, II. 455. P.) Die hier angedeutete
Streitfrage ist namentlich wichtig für den Art 917; s. unten IV. §. 685
Anm. 19.
2) 1. 1. D. de usufr. Eine Vergleichung dieses Rechts mit andern
ihm verwandten, s. bei Proudhon I, 40 ff. S. auch Duranton IV
169 ff. Ueber die Frage, ob und wie sich die Nutzniessung von dem
bail à vie unterscheide, s. Merlin m. usufr. P.) Demoi. X, 228.
Laurent VI. 325.
1) Vgl. Art. 127. 305. 384 ff. 754. 1530 ff. 1549 ff. und Proudh. 1,
118ff. P.) Aubry et Rau II. §. 227 wollen nur den Fall des Art. 754
als gesetzliche Nutzniessung gelten lassen. Siehe dagegen Laurent
VI, 322.
2) Maleville ad Art. 579, vgl. 1. 6. D. de usufr. und Sir. XXXII,
1. 775. — Anderer Meinung sind Toullier III, 391. Duranton
IV. 489. Proudhon I, 304. "Marcadé Artikel 579 n. 2. Du Caurroy -
II. 156. — Für die letztere Meinung sprechen die Art. 882 und
1686; der Richter hat nur die Wahl zwischen der natürlichen Theilung
und der Licitation. In Sir. XXXII, I, 775 wurde durch das richterliche
Urtheil nicht ein Niessbrauch auferlegt, sondern ein Theil des Grund¬