Volltext : Juristisches Magazin für die deutschen Reichsstädte (Bändchen 5 (1795))

Privilegien  und  andern  Urkunden.
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Wie  nun  hierauf  die  Burger  nicht  mehr
unter  einander  einig  blieben,  und  unter  der  Hand
auf  die  Cassation  vorgesetzten  Vergleichs  oder
Wahl=Ordnung  de  anno  1316  selbst  bedacht
waren,  erfolgte  endlich,  daß  solcher  von  gedachtem -
  Kaiser  Carolo  IV  anno  1375  wieder  aufgehoben, -
  und  als  eine  dem  Kaiser  und  dem  Reich
schädliche  Sache  gänzlich  abgethan  und  cassiret
wurde.
Daher  setzte  man  sich  in  dem  folgenden  1376
Jahr  wieder  zusammen,  und  richtete  eine  neue
Wahl  -  und  Regiments-Ordnung  dahin  auf,
daß  alle  Jahr  und  zwar  auf  den  Sonntag  14
Tag  vor  Jacobi  alle  Aemter  der  Stadt  ledig  seyn,
der  ganze  Rath  mit  andern  Personen  besezt,  und
die  abgekommenen  vor  3  Jahren  nicht  wieder  in
den  Rath  gezogen  werden  sollen,  wie  nicht  weniger -
  wurde  eine  besondere  Ordnung  vorgeschrieben, -
  wie  die  13  Zunftmeister,  die  18  des  Raths
und  dann  der  Burgermeister  durch  die  7  Wahlherrn -
  erwählet,  sodann,  daß  die  Zunftmeister  ohne
Beyseyn  zweyer  des  Raths,  und  der  Rath  ohne
zwey  Zunftmeister  nicht  zusammen  kommen  sollen; -
  Welches  alles  aus  nachstehendem  Vergleich
mit  mehrerem  zu  ersehen;  Und  muß  damals
kein  Schultheiß  mehr  gewesen  seyn,  weil  dessen
keine  Erwähnung  geschiehet,  auch  der  Rath  sich
mehrere  Gewalt  angenommen  hat,  oder,  weil  alte
Urkunden  von  1311  und  1312  auch  die  Wahl=Ordnung -
  von  1316  dessen  Erwehnung  thun,
die
Vorlage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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