Privilegien und andern Urkunden.
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Wie nun hierauf die Burger nicht mehr
unter einander einig blieben, und unter der Hand
auf die Cassation vorgesetzten Vergleichs oder
Wahl=Ordnung de anno 1316 selbst bedacht
waren, erfolgte endlich, daß solcher von gedachtem -
Kaiser Carolo IV anno 1375 wieder aufgehoben, -
und als eine dem Kaiser und dem Reich
schädliche Sache gänzlich abgethan und cassiret
wurde.
Daher setzte man sich in dem folgenden 1376
Jahr wieder zusammen, und richtete eine neue
Wahl - und Regiments-Ordnung dahin auf,
daß alle Jahr und zwar auf den Sonntag 14
Tag vor Jacobi alle Aemter der Stadt ledig seyn,
der ganze Rath mit andern Personen besezt, und
die abgekommenen vor 3 Jahren nicht wieder in
den Rath gezogen werden sollen, wie nicht weniger -
wurde eine besondere Ordnung vorgeschrieben, -
wie die 13 Zunftmeister, die 18 des Raths
und dann der Burgermeister durch die 7 Wahlherrn -
erwählet, sodann, daß die Zunftmeister ohne
Beyseyn zweyer des Raths, und der Rath ohne
zwey Zunftmeister nicht zusammen kommen sollen; -
Welches alles aus nachstehendem Vergleich
mit mehrerem zu ersehen; Und muß damals
kein Schultheiß mehr gewesen seyn, weil dessen
keine Erwähnung geschiehet, auch der Rath sich
mehrere Gewalt angenommen hat, oder, weil alte
Urkunden von 1311 und 1312 auch die Wahl=Ordnung -
von 1316 dessen Erwehnung thun,
die
Vorlage
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