10 1. Ueber das statutarische Recht
in der ganz irrigen Meinung, als ob das regierende
Buͤrgermeisteramt dergleichen Schuzbriefe ertheilen
könne, da doch dieß eine offenbare Nullität wäre,
indem die Geseze Bezahlung und Execution verlangen, -
dergleichen Fristen und Schuzbriefe aber
als Ausnahmen vom Gesez niemand als der ausübenden -
Landeshoheit, also dem Gesezgeber,
dem gesammten Magistrat zustehen.
Man verzeihe mir diese kleine Ausschweifung.
Sie steht doch nicht am unrechten Orte, und ich
lenke nun wieder ein.
Endlich un d
6) wenn eines der angezeigten Requisiten
fehlt, und dennoch Stadtrecht erkannt wird, kann
dessen Vollziehung allerdings durch zeitliche Einlegung -
eines suspensiven Rechtsmittels hintertrieben -
werden.
Es ist Zeit, daß ich einmal näher zeige,
worinn das Stadtrecht bestehe.
Es ist, wie ich schon oben gesagt habe, augenbliklicher -
Eintritt der richterlichen Hülfe auf
die erste erhobene Klage ohne Rüksicht auf die
Person und Morosität oder Nichtmorosität des
Schuldmanns, auch ohne Rüksicht der grossen
oder kleinen schuldigen Summe, des mehrern oder
mindern gesezlichen Rigors einer Forderung, und
endlich, eine gemachte Insolvenzerklärung ausgenommen, -
ohne alle Rüksicht auf die Rechte der
übrigen bekannten oder unbekannnten Gläubiger.
Es
Vorage
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zu Berlin