Inhaltsverzeichnis : Juristisches Magazin für die deutschen Reichsstädte (Bändchen 1 (1790))

10  1.  Ueber  das  statutarische  Recht
in  der  ganz  irrigen  Meinung,  als  ob  das  regierende
Buͤrgermeisteramt  dergleichen  Schuzbriefe  ertheilen
könne,  da  doch  dieß  eine  offenbare  Nullität  wäre,
indem  die  Geseze  Bezahlung  und  Execution  verlangen, -
  dergleichen  Fristen  und  Schuzbriefe  aber
als  Ausnahmen  vom  Gesez  niemand  als  der  ausübenden -
  Landeshoheit,  also  dem  Gesezgeber,
dem  gesammten  Magistrat  zustehen.
Man  verzeihe  mir  diese  kleine  Ausschweifung.
Sie  steht  doch  nicht  am  unrechten  Orte,  und  ich
lenke  nun  wieder  ein.
Endlich  un  d
6)  wenn  eines  der  angezeigten  Requisiten
fehlt,  und  dennoch  Stadtrecht  erkannt  wird,  kann
dessen  Vollziehung  allerdings  durch  zeitliche  Einlegung -
  eines  suspensiven  Rechtsmittels  hintertrieben -
  werden.
Es  ist  Zeit,  daß  ich  einmal  näher  zeige,
worinn  das  Stadtrecht  bestehe.
Es  ist,  wie  ich  schon  oben  gesagt  habe,  augenbliklicher -
  Eintritt  der  richterlichen  Hülfe  auf
die  erste  erhobene  Klage  ohne  Rüksicht  auf  die
Person  und  Morosität  oder  Nichtmorosität  des
Schuldmanns,  auch  ohne  Rüksicht  der  grossen
oder  kleinen  schuldigen  Summe,  des  mehrern  oder
mindern  gesezlichen  Rigors  einer  Forderung,  und
endlich,  eine  gemachte  Insolvenzerklärung  ausgenommen, -
  ohne  alle  Rüksicht  auf  die  Rechte  der
übrigen  bekannten  oder  unbekannnten  Gläubiger.
Es
Vorage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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