Volltext : Neueste juristische Literatur (1780, Bd. 2. Michaelismesse (1780))

Alxioger
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(533.)  Die  Bestimmung  der  Zeit,  in  welcher
nach  der  Praxis  die  Praͤsentation  geschehen  soll,
ruͤhrt  nicht  so  wol  von  Concilien-Schluͤssen,  als
von  den  Auslegern  her.  (§  34.)  Diesen  hat
man  auch  das  cumulative  Variations-Recht  der
weltlichen  Patronen  zu  danken.  Dieses  kann  in  einem -
  viermonatlicher  Termin  oͤfter  als  einmal  geschehen. -
  (§35.)  Die  Behauptung  der  Ausleger,
daß  der  weltliche  Patron,  durch  die  Präsentation -
  eines  Unwürdigen  sein  Recht  fuͤr  diesmal
nicht  verliehre,  ist  der  ältern  Verfassung  und
den  Civilgesetzen  zuwider.  (§  36.)  Die  Collation -
  des  beneficii  fällt  dadurch  nicht  an  den
collatorem  ordinarium,  daß  die  Präsentation -
  innerhalb  der  bestimmten  Zeit  nicht  geschehen -
  ist:  (§37.)  auch  nicht  bey  einem  zwischen
dem  Bischoff  und  Patron  entstandenen  Streit.
Wäre  der  Besitz  des  Rechts  unter  mehrern  Patronen -
  selbst  streitig,  so  kann  der  Bischoff  nur
eine  interimistische  Besetzung  vornehmen,  welche
demjenigen,  der  kuͤnftig  den  Proces  gewinnet,
nicht  nachtheilig  ist.  (§38.)  Die  Alimentation,
welche  der  dürftige  Patron  fordern  kann,  erstreckt -
  sich  nicht  nur  auf  Kost  und  Kleidung,
sondern  auch  auf  die  Wohnung  und  andere  nöthige -
  Bedürfnisse,  z.  E.  Brennholz,  Arzneyen
nach  Beschaffenheit  der  Person,  und  so  weit  die
Kir=Max-Planck-Institut -
  fü
            
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