Volltext : Neueste juristische Literatur (1780, Bd. 2. Michaelismesse (1780))

Alxinger
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liche  Sachwalter,  theils  andere  maͤchtige  Personen -
  waren.  Sie  suchten  aber  derselben  bald  los  zu
werden.  (§  9.)  Der  Unterschied  des  geistlichen
und  Layen=Patronatrechts  läßt  sich  weder  aus
Justinians  Novellen,  noch  aus  den  alten  Canonibus -
  darthun,  sondern  er  entstund  blos  durch
die  Gewohnheit.  (§  12.  13.)  Der  Unterschied
zwischen  dem  reellen  und  personellen  Patronatrecht -
  entstund  zu  der  Zeit,  da  die  Hauskapellen
der  Adelichen  in  Pfarrkirchen  und  beneficia
simplicia  verwandelt  wurden.  (§15.  16.)  Bey
dem  Patronatrecht,  welches  eine  geistliche  und
weltliche  Persen  zugleich  hat,  (jus  patron.
mixtum)  kommen  die  Vorzüge  des  einen  auch
dem  andern  zu  statten.  (§18.)
Das  Patronatrecht  kann  ursprünglich  er=  |  |
langt  werden  durch  eine  hinlängliche  Stiftung
durch  eine  unfürdenkliche  Verjährnng  gegen
die  Kirche  selbst,  oder  durch  ein  besonderes  Privil=  |  |
gium,  welches  aber  in  Teutschland  der  Pabst
nicht  schlechterdings  ertheilen  kann.  (§19-26.)
Es  kann  auch  auf  andere  übergetragen  werden,
entweder,  unmittelbar  auctoritate  publica,
oder  durch  andere  rechtliche  Handlungen.  (§27.)
Das  geistliche  Patronatrecht  kann  auch  ohne  das
Amt,  mit  welchem  es  bisher  verbunden  war,
auf  andere  übergehen.  (§28.)  Wenn  das  Patro= -
 -

Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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