Buch II. Kap. IV Vom
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Hinsichtlich der subjektiven begegnen wir einein ¬
Anstand bei strafbaren Handlungen, welche ¬
eine privatrechtliche Entschädigung begründen, ¬
indem die Jahre der Zurechnungsfähigkeit ¬
mit den Jahren der Dispositionsfaligkeit ¬
nicht genau zusammentreffen. Allein dieser ¬
Anstand verschwindet nach den Bemerkungen ¬
zum Buch I. Kap.I. §. 3. denn ein verurtheilendes ¬
Straferkenntniss setzt ohnehin allemal
eine Prüfung der objektiven Wahrheit des Eingeständnisses ¬
voraus.
Das Geständnifs kann nur in Voraussetzung ¬
jener Verhältnisse (N. 2.) etwas beweisen, ¬
welche von einer mit Rechtsfolgen verbundenen ¬
Handlung nicht hinweggedacht werden ¬
können. Diese bestehen a) in einer Gultigkeit ¬
des Geständnisses an sich, der Zwang
und Furcht entgegen stehet; doch nur Furcht
vor unrechtmässiger Gewalt, weil Furcht vor
rechtmässiger Gewalt, der Obrigkeit oder anderer ¬
Vorgesetzten keine Handlung ungultig
macht. Auch Ueberlegung und Absicht werden ¬
zu einem Geständnisse erferdert; und dieses ¬
ist eben der Punkt, welchen die Gesetzgebung ¬
vorzüglich bei Würdigung des ausserged. ¬
3.) zu berücksichrichtlichen ¬
Geständnisses (
tigen hat.