Metadaten : Entwurf eines Gesetzbuches über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Bd. 2, Abt. 2)

Buch  II.  Kap.  IV  Vom
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Hinsichtlich  der  subjektiven  begegnen  wir  einein ¬
  Anstand  bei  strafbaren  Handlungen,  welche ¬
  eine  privatrechtliche  Entschädigung  begründen, ¬
  indem  die  Jahre  der  Zurechnungsfähigkeit ¬
  mit  den  Jahren  der  Dispositionsfaligkeit ¬
  nicht  genau  zusammentreffen.  Allein  dieser ¬
  Anstand  verschwindet  nach  den  Bemerkungen ¬
  zum  Buch  I.  Kap.I.  §.  3.  denn  ein  verurtheilendes ¬
  Straferkenntniss  setzt  ohnehin  allemal
eine  Prüfung  der  objektiven  Wahrheit  des  Eingeständnisses ¬
  voraus.
Das  Geständnifs  kann  nur  in  Voraussetzung ¬
  jener  Verhältnisse  (N.  2.)  etwas  beweisen, ¬
  welche  von  einer  mit  Rechtsfolgen  verbundenen ¬
  Handlung  nicht  hinweggedacht  werden ¬
  können.  Diese  bestehen  a)  in  einer  Gultigkeit ¬
  des  Geständnisses  an  sich,  der  Zwang
und  Furcht  entgegen  stehet;  doch  nur  Furcht
vor  unrechtmässiger  Gewalt,  weil  Furcht  vor
rechtmässiger  Gewalt,  der  Obrigkeit  oder  anderer ¬
  Vorgesetzten  keine  Handlung  ungultig
macht.  Auch  Ueberlegung  und  Absicht  werden ¬
  zu  einem  Geständnisse  erferdert;  und  dieses ¬
  ist  eben  der  Punkt,  welchen  die  Gesetzgebung ¬
  vorzüglich  bei  Würdigung  des  ausserged. ¬
  3.)  zu  berücksichrichtlichen ¬
  Geständnisses  (
tigen  hat.
            
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