Volltext : Neues Archiv der preußischen Gesetzgebung und Rechtsgelehrsamkeit (Bd. 3 (1805))

4.5. Anfragen und Rescripte, welche auf die Deposital-Ordnung von 17. September 1783 Bezug haben

4.5.1. Den Creis-Justiz-Räthen können keine Anleihen aus den gerichtlichen Depositis bewilligt werden : Zu Tit. 1. §. 42.

Anfragen und Rescripte, welche auf die
iDeposilal - Ordnung vom izren Lcpt.
i783> Bezug haben.

i.
Deii §reissJustiz-Rathen können keine
Anleihen aus den gerichtlichen Depo-
sitis bewilligt werden.
' (3. Tit. i. §. 43.)
Rescript drö Justiz-Ministerii an die Regierung
Plock.
Fr. W. K.U. rc. Die Creis.Justiz-Rathe als c^oina
missarii perpctui zur Jnsiruction der in der ersten
Instanz vor die Landesregierungen ressortireuden Sa-
chen gehören Zwar strenge genommen nicht zu demjerii«
gen Errichte, welches das Depositorium verwaltet,
sie sind aber doch bei) denen zu ihrer Besiininiung in-
siruLtionsu'.äsiig gehörigen plcparatorischen Geschäft
teil, in welchen sie die Stelle des Landes - Justi; - Col-
legii vertreten, in einer zu genauen ununterbrochenen
Verbindung mit den Regierungen, als daß nicht
durch die ihnen zu bewilligenden Anleihen ex Bt?po*
«worin, Collisionen entstehen sollten. Es kann duher
Eure deshalb unterm 6ren September e. gemachte An«
R -

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