Poppius de obligat.
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Verfasser die ihm entgegenstehende Gesetze beseiti¬
get: so führt er nunmehr auch die Grü de sei=
ner Meinung an. Diese sind analogisch: der
eine ist von dem Heirathsgut, der andere von
dem Pfiichtheil hergenommen. Bekanntlich ist
der Bruder die Schwester nach dem römischen
Recht auszustatten nicht schuldig. Nun schließt
der Verfasser von der Schuldigkeit zu dotiren,
auf die Verbindlichkeit zu alimentiren. Eben so
schließt er auch bei dem Pflichttheil. Die vor=
getragene Meinung wird zuletzt aus den baieri=
schen Codex erläutert und zum Schluß die Frage
untersucht, wer, wenn reiche armen Geschwister=
ten die nöthigen Alimenten verweigern, letztere
zu ernähren schuldig? Natürlicher Weise die
Gesellschaft, deren Mitglied der Arme ist, der
Staat und dessen Oberhaupt der Fürst, deswe=
wegen auch in wohlgeordneten Landen, Armen=
anstalten, Wittwen Waisen= und Arbeitshäuser
angelegt sind. Es ist allerdings nicht zu leug=
nen, daß der Verfasser seinen Gegenstand gut
und ordentlich verfolgt und in Erklärung der
Gesetze besondere Fertigkeit bewiesen habe, wenn
es auch gleich nicht immer mit der strengsten
Gründlichkeit und Präcision geschehen ist. Denn
so erklärt er den 1. 4. D. ubi pupillus educ.
vel mor. deb. unter der unerwiesenen Vorausse=
tzung, daß das voconische Gesetz, nach welchen
die Töchter von der Erbschaft ausgeschlossen wur=
den, zu Zeiten Juliaas noch gegolten habe, und
daß
oage
Staatsbih
Max-Planck-Institut für
zu Berlit