Full text: Neueste juristische Literatur (1781, St. 1 (1781))

Poppius de obligat. 
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Verfasser die ihm entgegenstehende Gesetze beseiti¬ 
get: so führt er nunmehr auch die Grü de sei= 
ner Meinung an. Diese sind analogisch: der 
eine ist von dem Heirathsgut, der andere von 
dem Pfiichtheil hergenommen. Bekanntlich ist 
der Bruder die Schwester nach dem römischen 
Recht auszustatten nicht schuldig. Nun schließt 
der Verfasser von der Schuldigkeit zu dotiren, 
auf die Verbindlichkeit zu alimentiren. Eben so 
schließt er auch bei dem Pflichttheil. Die vor= 
getragene Meinung wird zuletzt aus den baieri= 
schen Codex erläutert und zum Schluß die Frage 
untersucht, wer, wenn reiche armen Geschwister= 
ten die nöthigen Alimenten verweigern, letztere 
zu ernähren schuldig? Natürlicher Weise die 
Gesellschaft, deren Mitglied der Arme ist, der 
Staat und dessen Oberhaupt der Fürst, deswe= 
wegen auch in wohlgeordneten Landen, Armen= 
anstalten, Wittwen Waisen= und Arbeitshäuser 
angelegt sind. Es ist allerdings nicht zu leug= 
nen, daß der Verfasser seinen Gegenstand gut 
und ordentlich verfolgt und in Erklärung der 
Gesetze besondere Fertigkeit bewiesen habe, wenn 
es auch gleich nicht immer mit der strengsten 
Gründlichkeit und Präcision geschehen ist. Denn 
so erklärt er den 1. 4. D. ubi pupillus educ. 
vel mor. deb. unter der unerwiesenen Vorausse= 
tzung, daß das voconische Gesetz, nach welchen 
die Töchter von der Erbschaft ausgeschlossen wur= 
den, zu Zeiten Juliaas noch gegolten habe, und 
daß 
oage 
Staatsbih 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlit
	        
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