Full text: Neueste juristische Literatur (1781, St. 3 (1781))

des Westphälischen Friedens. 559 
gung beider Religionstheile auszusezen *). Als 
Hülfsmittel/ zu Anwendung der Auslegungsregeln 
giebt Banniza.*) mit Recht an, ein unbefang¬ 
nes warheitliebendes Gemüth, Kenntniß der ge= 
genseitigen Religionsbeschwerden, Bekanntschaft 
mit der Kirchen= und Profanngeschichte, auch Ka= 
nonischen Recht und eine gesunde Vernunftlehre. 
Allein einen richtigen Begriff von der wahren 
Religion und ihrer Fortpflanzungsart, den er 
auch dahin rechnet, kann man nicht unter die 
Hülfsmittel zehlen, weil ein jeder sein System 
für das wahre hält: oder wenigstens zu halten 
öffentlich vorgiebt, welches in Rücksicht auf die 
Erklärung des Friedensschlusses einerlei ist. Wie 
Herr Banniza auf den Einfall, einen richtigen 
Begriff von der wahren Religion mit den Hülfs¬ 
mitteln zu verbinden, gekommen seyn mag, kön¬ 
nen wir überhaupt nicht begreifen, denn er ist 
zu auffallend sonderbar. 
Der Gesichtspunkt, aus welchem (§. 2.) 
eine Auslegungskunde des Westphälischen Friedens 
bearbeitet werden muß, liegt in folgenden sechs 
Grundsätzen: a) nur solche Regeln dürfen ange= 
nommen werden, die in ihm und den Reichsge¬ 
sezen ausdrücklich dazu geordnet sind, oder allgemein 
zu Auslegung der Verträge freier Völker unter 
einander aus dem Naturrecht herfliesen. Unter¬ 
stüzt 
*) Art. V. §. 50. 
) De subsidiis interpr, doctrin. ete. 
ge 
Staatsbibliothel 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin 
pälsche Rechtsgeschchte PeussteruUeN
	        
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