des Westphälischen Friedens. 559
gung beider Religionstheile auszusezen *). Als
Hülfsmittel/ zu Anwendung der Auslegungsregeln
giebt Banniza.*) mit Recht an, ein unbefang¬
nes warheitliebendes Gemüth, Kenntniß der ge=
genseitigen Religionsbeschwerden, Bekanntschaft
mit der Kirchen= und Profanngeschichte, auch Ka=
nonischen Recht und eine gesunde Vernunftlehre.
Allein einen richtigen Begriff von der wahren
Religion und ihrer Fortpflanzungsart, den er
auch dahin rechnet, kann man nicht unter die
Hülfsmittel zehlen, weil ein jeder sein System
für das wahre hält: oder wenigstens zu halten
öffentlich vorgiebt, welches in Rücksicht auf die
Erklärung des Friedensschlusses einerlei ist. Wie
Herr Banniza auf den Einfall, einen richtigen
Begriff von der wahren Religion mit den Hülfs¬
mitteln zu verbinden, gekommen seyn mag, kön¬
nen wir überhaupt nicht begreifen, denn er ist
zu auffallend sonderbar.
Der Gesichtspunkt, aus welchem (§. 2.)
eine Auslegungskunde des Westphälischen Friedens
bearbeitet werden muß, liegt in folgenden sechs
Grundsätzen: a) nur solche Regeln dürfen ange=
nommen werden, die in ihm und den Reichsge¬
sezen ausdrücklich dazu geordnet sind, oder allgemein
zu Auslegung der Verträge freier Völker unter
einander aus dem Naturrecht herfliesen. Unter¬
stüzt
*) Art. V. §. 50.
) De subsidiis interpr, doctrin. ete.
ge
Staatsbibliothel
Max-Planck-Institut für
zu Berlin
pälsche Rechtsgeschchte PeussteruUeN