Volltext : Zeitschrift für die Criminal-Rechts-Pflege in den Preußischen Staaten mit Ausschluß der Rheinprovinzen (Bd. 12 = H. 23/24 (1829))

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ren  Verbindungen  geloseten  knoͤchernen  Theile  durch  einander -
  geworfen  worden  wären.
Sie  haben  also  augenscheinlich  nur  sagen  wollen,
daß  die  von  ihnen  besichtigte  Masse  nicht  mehr  einen
zusammenhängenden  Kindeskörper  gezeigt  habe;
der  Annahme:  daß  diese  Masse  die  Theile  eines  Kindeskörpers -
  gezeigt  habe,  widersprechen  sie  nicht,  und  das
ist  nach  der  ganz  legalen  Verhandlung  vom  21.  März  c.
nicht  zu  bezweifeln.
Beide  Inquisitinnen  sagen  endlich  übereinstimmend,
daß  das  neugeborne  Kind  der  Catharina  Groß  da  verscharrt -
  worden  sey,  wo  man  jene  Leiche  fand;  sie  haben
Beide  den  leinenen  Lappen  recognoscirt,  den  man  beim
Aufgraben  fand,  als  denjenigen,  in  welchen  die  Leiche
des  Kindes  gehüllt  ward,  als  sie  verscharrt  wurde.  Man
darf  daher  der  Annahme  einer  möglichen  Täuschung  der
Inquisitin  nicht  Raum  geben,  wenn  sie  sagt:  ich  bin
überzeugt,  daß  das  gefundene  Kind  das  meinige  ist,
welches  ich  in  der  Stube  begraben  habe.
Es  fragt  sich  nun:  ob  dies  Kind  in  der  Geburt
noch  gelebt  habe,  und,  wenn  es  lebte,  was  die  Ursache
des  Todes  war?
Das  Urtheil  der  Sachverständigen  giebt  kein  befriedigendes -
  Resultat,  und  wenn  auch  die  Behauptung,
daß  die  in  dem  Brei  befindlich  gewesenen  Knochen  ausgebildet -
  geschienen,  jenes  herbeizuführen  scheinen;  so  erklären -
  sie  doch  einstimmig,  in  Betreff  der  Reife  des
von  ihnen  besichtigten  Kindeskörpers,
daß  unter  den  (oben  bereits)  angeführten  Umständen -
  von  ihnen  kein  bestimmtes  Urtheil  darüber  ausgesprochen -
  werden  könne,  indem  solches  einigermaßen -
  mit  Gewißheit  nur  aus  Vergleichung  der  Kno=Volage -

Staatsbibliothel
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
europ
            
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