Objekt : Martitz, Ferdinand von: ¬Das eheliche Güterrecht des Sachsenspiegels und der verwandten Rechtsquellen

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theilsrecht  Anwendung,  so  vor  allem  in  Schweidnitz,  wo  es
sich  auch  nach  Einführung  des  magdeburgischen  Rechts  erhielt6. ¬
  Aber  selbst  wo  ursprünglich  das  magdeburger  Eherecht ¬
  eingeführt  worden  war,  schaffte  man  es  später  vielfach
zu  Gunsten  der  Halbtheilung  und  des  Drittheilsrechts  wieder ¬
  ab  67
VII.  Böhmen  und  Mähren6s
Als  mit  Anfang  des
dreizehnten  Jahrhunderts  das  magdeburgische  Recht  auch  den
Stüdtegründungen  Böhmens  und  Mührens  als  Norm  zu  dienen
begann,  war  dort  deutsches  Städtewesen  nicht  mehr  unbekannt.
Denn  bis  in  hohe  Vergangenheit  reicht  die  Einwandrung  flandrischer ¬
  Colonisten  in  diese  von  der  Natur  reich  gesegneten
Gebiete,  die  durch  ihren  Reichthum  an  Erzen  dem  Gewerbfleiss ¬
  der  Niederländer  eine  reiche  Wirksamkeit  sicherten.
Bauernstand  des  Fürstenthums  Breslau,  und  als  allgemeine  Vorschrift  das
sog.  Wenceslaus'sche  Kirchenrecht  von  1416,  vgl.  G  aupp  schles.  Landrecht
124  und  Zeitschr.  f.  deutsches  Recht  III,  76.  Endlich  findet  sich  in  der
Handsehrift  Homoyer  Rbb.  161  auf  dem  letzten  Blatte  folgende  Notiz  aus
dem  funfzehnten  Jahrhundert,  die  nach  dem  Ursprunge  des  codex,  es  ist
Böhme's  codex  bregensis,  auf  Schlesien  deutet:  nota  in  flemischim  gute,
wenn  ein  weib  komt  an  ires  mannes  bette,  so  hat  si  di  helfte  in  sin  gut  ane
alle  ofgabe,  erst  noch  sime  tode  damite  zu  tun  und  zu  lossen,  und  bi  sime
lebene,  di  weile  si  sinen  tod  nicht  irlebit  hat,  ab  si  e  sturbe  denn  ir  man,  so
mag  si  des  nicht  erben  of  ire  mugen,  sint  si  ir  recht  selbist  nicht  irlebit  hat;
sunder  aleine  ire  gerade  erbit  si  of  ire  neste  gespinne.  Die  Stelle  ist  gedruckt
bei  Böhme  dipl.  Beitr.  IV,  192.
66  S.  das  privilegium  Bolconis  von  1341  bei  Gengler  423,
67  So  in  Grüneberg,  Weingarten  fasciculi  I,  3,  85;  im  Fürstenthum
Liegnitz,  Stylo  Provincialrecht  von  Niederschlesien  (1860),  426  ff.;  im
Fürstenthum  Wohlau,  ibid.  455  ff.;  in  Neumarkt  gemäss  der  merkwürdigen
Umbildung  des  hallischen  Weisthums  von  1235,  Homeyer  Extravaganten
des  Ssp.  265;  in  Liegnitz  gemäss  der  Liegnitzer  Lehnrechtsglosse  des  Nicolaus ¬
  Wurm,  Homeyer  Ssp.  II,  1,  361.
6e  Aus  der  trefflichen  und  reichen  Literatur  des  deutschen  Rechts  in
Oesterreich  gehören  hieher  die  Werke  von  Rössler  deutsche  Rechtsdenkmäler ¬
  aus  Böhmen  und  Mähren  I.  II;  von  Bischoff  deutsches  Recht  in  Olmütz ¬
  (1853),  österreichische  Stadtrechte  (1857);  von  Tomaschek  deutsches ¬
  Recht  in  Oesterreich  (1859);  und  Recht  und  Verfassung  der  Markgrafschaft ¬
  Mähren  im  funfzehnten  Jahrhundert  (1868).
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