Volltext : Zeitschrift für die Criminal-Rechts-Pflege in den Preußischen Staaten mit Ausschluß der Rheinprovinzen (Bd. 14 = Jg. 1830, Bd. 1 = H. 27/28 (1830))

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1)  Daß  der  Franz  C.  der  Maria  G.  einen  Trank
zur  Abtreibung  ihrer  Leibesfrucht  gebracht;
2)  daß  dieser  Trank  nicht  bloß  diese  Wirkung  hätte
haben,  sondern  auch  der  Gesundheit  und  selbst
dem  Leben  der  Schwangern  hätte  nachtheilig  seyn
können;
3)  daß  die  Leibesfrucht  damals  noch  nicht  30  Wochen -
  alt  gewesen;
4)  daß  die  Geschwächte  das  Mittel  nicht  gebraucht
und  ein  gesundes  Kind  geboren  habe.
Es  kommt  nun  darauf  an,  die  Theilnahme  und
Strafbarkeit  der  verschiedenen  hiebei  eoncurrirenden  Personen -
  zu  beurtheilen.
1)  Die  verehelichte  S.,  geborne  Anna  Katharina
K.,  46  Jahre  alt,  Mutter  von  5  Kindern  und  bereits
wegen  Abtreiben  der  Leibesfrucht  zur  Untersuchung  gezogen, -
  jedoch  vor  dem  Tribunal  zu  H.  freigesprochen,
hat  bei  ihrer  ersten  Vernehmung  alles  geläugnet  und
behauptet,  die  beiden  C.  gar  nicht  zu  kennen,  nie  einen
Trank  der  Art  gemacht  und  die  ihr  angezeigte  Flasche
mit  der  Medizin  nie  gesehen  zu  haben.  Im  Inquisitoriat -
  hat  sie  diese  Angabe,  wie  sie  sich  verhält,  wiederholt -
  und  nur  folgende  Modification  hinzugefügt:
Vor  mehreren  Monaten  sey  ein  ihr  unbekannter  Mann
zu  ihr  gekommen,  und  habe  sie  gefragt:  ob  sie  nicht  ein
Mittel  für  Frauenzimmer  wisse,  denen  die  monatliche  Reinigung -
  ausgeblieben  und  die  mit  Mutterbeschwerden  behaftet -
  wären.  Sie  habe  geantwortet:  Wermuth,  Malert  und
Saffran  wäre  gut  dafür,  und  als  er  sie  gebeten,  dieses
Mittel  zuzubereiten,  dies  gethan,  aus  dem  Wermuth  und
Malert  den  Saft  ausgepreßt,  Saffran  hinzu  gethan,
und  etwas  schlechtes  Bier  aufgegossen.  Dies  Getränk
ge
Staatsbibliothel
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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