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Jnhalt des neun und dreißigsten Heftes.
woranonen
Seite
Grundzüge der Eriminalhshchologie; oder: die Theo¬
rie des Bösen in Bezug auf die Criminalrechts¬
pflege.
Von Hrn. Hofrath rc. Dr. Heinroth in
Leipzig.
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(Fortsetzung von S. XXXVI. S. 296.)
fi.
Bemerkungen über die Nothwendigkeit, Sectionen
oder chemisch=gerichtliche Untersuchungen nur vor
besetztem Criminalgerichte von den Sachverstän¬
digen vornehmen zu lassen.
56 193
Mitgetheilt von Hrn. Criminalrichter Rich¬
ter in Königsberg.
III.
Ein Todtschlagsfall von der äußersten Gränze zwi=
schen dolus und culpa.
94 — 106
IV.
Amtsentsetzung eines Geistlichen, wegen unordentli¬
chen Lebenswandels.
107—134
V.
Störung des öffentlichen Gottesdienstes.
135—142
VI.
Ist es eine Störung des öffentlichen Gottesdienstes,
wenn ein Streit in der Kirche erhoben wird, zu
einer Zeit, wo zwar ein Theil der Gemeinde
schon versammelt ist, der Gesang aber noch nicht
begonnen hat?
143-
141
VII. Wenn ein Jude die Person Christi lästert, so ist
dies einer Gotteslästerung gleich zu achten.
Was heißt: „öffentlich ausgestoßen" im §. 2167 143 —148
VIII.
Zur Erläuterung der gesetzlichen Vorschriften über
Aufruhr und Tumult.
149 — 156
Aus dem Erkenntnisse des Criminal=Senats zu
Magdeburg in c. wider Tietz zu Burg
und Consorten.
IX. Zur Lehre vom Straßenraube.
157— 183
Außerordentliche Strafe ex §. 1199., wegen
eines Mangels an objectivem Thatbestande.
X. Johann Nepomucen Wünschers Bekenntniß, wie er
drei Menschen an einem Tage getödtet.
186—193
XI. Thier=Quälerei. Eine Betrachtung de lege ferenda. 194—199
Von Hrn. Kammergerichts=Referendarius
Komitsch.
Gedruckt bei Johann Friedrich Starcke.
Vorlage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin