Full text: Zeitschrift für die Criminal-Rechts-Pflege in den Preußischen Staaten mit Ausschluß der Rheinprovinzen (Bd. 20 = Jg. 1832, Bd. 1 = H. 39/40 (1832))

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wohl; diese Mißhandlung aber ist nothwendig. Unnö= 
thig aber würden alle einem Thiere zugefügte Schmer= 
zen und Qualen seyn, die bloß ihren Grund in der 
Bosheit des Verletzenden oder in dessen Muthwillen 
hätten. Sonach würde etwa die Definition so lauten: 
„Wer ein Thier, ohne eine besondere Nothwendig¬ 
keit, auf eine ungewöhnlich grausame Weise mißhandelt, 
sey es aus Muthwillen oder Bosheit, der macht sich 
der Thierquälerei schuldig. 
Hiernächst würde nun bei Bestimmung der Strafe 
Rücksicht zu nehmen seyn darauf: ob die Thierquälerei 
mehr heimlich oder öffentlich Statt gefunden, und z. B. 
einen Auflauf veranlaßt habe? — ob das Vergehen 
nur aus Muthwillen oder aus überlegter Grausamkeit 
verübt worden? — und ob das Thier in Folge der er= 
littenen Mißhandlungen verendete oder nicht? 
Da in der Regel nur Leute von gemeiner und ro= 
her Sinnesart aus dem niedrigsten Stande so auffal= 
lend unmenschlich mit Thieren umgehen, so würden ge= 
wiß Geld=, oder im Unvermögensfalle, Gefängnißstra= 
fen von mehreren Stunden bis zu Einem Tage gute 
Dienste thun. Jm Wiederholungsfalle der schändlichen 
That würde die Strafe vielleicht zu schärfen, der Name 
des Bestraften öffentlich bekannt zu machen seyn. Auch 
die Lehrherren, Dienstherrschaften, Vormünder und El= 
tern würden in eine geringe Geldstrafe zu nehmen seyn, 
falls feststünde, daß sie die scheußliche Behandlung eines 
Thieres von Seiten ihrer Untergebenen gewußt, gedul= 
det, oder gar gebilligt. 
Möge der gütige Leser diese hingeworfenen Jdeen 
ja nicht für eine vollständige Bill halten. Wir haben 
nichts gewollt, als bescheiden von neuem auf einen Ge¬ 
gen= 
Vorage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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