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wohl; diese Mißhandlung aber ist nothwendig. Unnö=
thig aber würden alle einem Thiere zugefügte Schmer=
zen und Qualen seyn, die bloß ihren Grund in der
Bosheit des Verletzenden oder in dessen Muthwillen
hätten. Sonach würde etwa die Definition so lauten:
„Wer ein Thier, ohne eine besondere Nothwendig¬
keit, auf eine ungewöhnlich grausame Weise mißhandelt,
sey es aus Muthwillen oder Bosheit, der macht sich
der Thierquälerei schuldig.
Hiernächst würde nun bei Bestimmung der Strafe
Rücksicht zu nehmen seyn darauf: ob die Thierquälerei
mehr heimlich oder öffentlich Statt gefunden, und z. B.
einen Auflauf veranlaßt habe? — ob das Vergehen
nur aus Muthwillen oder aus überlegter Grausamkeit
verübt worden? — und ob das Thier in Folge der er=
littenen Mißhandlungen verendete oder nicht?
Da in der Regel nur Leute von gemeiner und ro=
her Sinnesart aus dem niedrigsten Stande so auffal=
lend unmenschlich mit Thieren umgehen, so würden ge=
wiß Geld=, oder im Unvermögensfalle, Gefängnißstra=
fen von mehreren Stunden bis zu Einem Tage gute
Dienste thun. Jm Wiederholungsfalle der schändlichen
That würde die Strafe vielleicht zu schärfen, der Name
des Bestraften öffentlich bekannt zu machen seyn. Auch
die Lehrherren, Dienstherrschaften, Vormünder und El=
tern würden in eine geringe Geldstrafe zu nehmen seyn,
falls feststünde, daß sie die scheußliche Behandlung eines
Thieres von Seiten ihrer Untergebenen gewußt, gedul=
det, oder gar gebilligt.
Möge der gütige Leser diese hingeworfenen Jdeen
ja nicht für eine vollständige Bill halten. Wir haben
nichts gewollt, als bescheiden von neuem auf einen Ge¬
gen=
Vorage
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Max-Planck-Institut für
zu Berlin