Full text: Zeitschrift für die Criminal-Rechts-Pflege in den Preußischen Staaten mit Ausschluß der Rheinprovinzen (Bd. 20 = Jg. 1832, Bd. 1 = H. 39/40 (1832))

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nun mindestens zu Hause zum Vergnügen den alten, 
treuen Hund, oder klemmen den Schwanz der Haus= 
katze in ein Stück Holz. — Nur Geduld! aus dem 
kleinen Jungen, der sich oft dergleichen „Späßchen" 
macht, wird mit der Zeit schon etwas werden -- ein 
Etwas, vor dem den lieben Eltern ein Grausen ankom= 
men wird. 
Also weder die Gesetze unserer Religion, noch der 
Unterricht der Jugend werden gegen diese Abscheulichkeit 
etwas vermögen, wenn nicht positive Strafgesetze dage= 
gen auftreten. 
Unser Preußisches Strafrecht schweigt über diesen 
Punct leider! ganz, während namentlich in England 
bereits so viel dafür gethan ist. Das Allgemeine Land= 
recht für die Preußischen Staaten gedenkt der Thiere 
in der hier beregten Beziehung nur in sofern einigerma= 
ßen, als im §. 18. Tit. 9. Th. 1. unseres Gesetzbuches 
unter dem Abschnitte: „Besitznehmung verlassener und 
verlorener Sachen", bestimmt wird: daß der, welcher 
ein krankes, verstoßenes Thier in Pflege nimmt, dessen 
Eigenthümer werden solle. — Hier ist aber offenbar 
nur von Mein und Dein die Rede, nicht aber von 
Pflichten, die der Eigenthümer des Thiers gegen das¬ 
selbe hat. — Sollte wider Erwarten einer unserer Le= 
ser bestreiten wollen, daß überhaupt dergleichen Pflichten 
in juridischer Hinsicht existirten, mit dem wollen wir 
nicht weiter rechten. Wer aber Pflichten gegen Thiere 
anerkennt, der wird auch Strafgesetze gegen die Ueber= 
tretung solcher Pflichten wünschen. 
Von welcher Behörde aber sollen diese gesetzlichen 
Bestimmungen ausgehen? — Uns gleich, wenn sie nur 
da sind! In das Allgemeine Landrecht passen sie frei= 
Vorage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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