Full text: Zeitschrift für die Criminal-Rechts-Pflege in den Preußischen Staaten mit Ausschluß der Rheinprovinzen (Bd. 20 = Jg. 1832, Bd. 1 = H. 39/40 (1832))

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des sinesischen Tempels Hainau, in dem bekanntlich 
zwölf heilige Schweine königlich bedient und gefüttert, 
aber nie geschlachtet werden; er verlangt auch nicht, 
daß man Schlachtvieh in Baumwolle eingewickelt und 
in Sänften gepackt zur Schlachtbank transportire, oder 
daß man Rindvieh durch Moral und Logik zu den nö= 
thigen Diensten bewege. Nein! dem übermüthigen 
Pferde gebühren Zaum und Sporen, und dem trägen, 
halsstarrigen Esel kommt die Peitsche zu; — was aber 
gebührt dem trunkenen Sandfuhrmann, der ein vor 
dem übermäßig beladenen Wagen niedergestürztes, altes, 
mit dem Tode ringendes Pferd (früher vielleicht der 
Stolz eines Marstalls) mit armdickem Prügel schlägt, 
obschon er weiß, daß sich das Thier nicht mehr erheben 
kann? — Was gebührt dem Schlächter, der seinen 
Hammeln einen Fuß zerbricht, um sie bequemer vor sich 
hertreiben zu können? 
Dies sind bereits öffentlich zur Sprache gebrachte 
und unleugbare Thatsachen. Auch ereignen sich derglei= 
chen Scenen in Berlin fast täglich. Natürlich! „der 
Hammel ist gekauft und das Pferd ist bezahlt." 
Ringsumher versammelt sich die liebe Jugend, und sieht 
laut jubelnd zu. Der weise Salomon mag immerhin 
predigen: „der Gerechte erbarmet sich auch seines 
Viehs"; — ein Docent mag noch so oft, während er 
etwa aus langer Weile den Fliegen die Beine ausreißt, 
versichern: das Thier habe auch eine Art von Seele, 
und man dürfe es so eigentlich nicht unnützer Weise 
quälen; — was hilft dies Alles! — die practischen 
Lehren draußen auf der Straße sprechen lauter und ein= 
dringlicher zu den jugendlichen Gemüthern, und die klei¬ 
nen Tyrannen, um ihr Müthchen zu kühlen, prügeln 
oege 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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