XI.
Thier=Quälerei.
Eine Betrachtung de lege ferenda.
Von Herrn Kammergerichts=Referendarius Komitsch. 3)
Wir erfreuen uns in den Preußischen Staten, ohne
daß wir in Allem der jetzigen Zeit Lobredner seyn möch=
ten, einer höchst humanen Gesetzgebung, und im Allge=
meinen herrscht überall ein milder Sinn, wobei die
Hauptstadt vorangeht. — Um so überraschender dage=
gen muß es dem harmlosen Beobachter seyn, wenn er
täglich die grausame, gräuliche Behandlung der Thiere=
ohne alle Scheu und Rüge derer, denen sie angehören,
öffentlich in dem gepriesenen Berlin verüben sieht.
Schreiber dieses ist warlich! kein Anhänger der Zola=
krie (hierabgötterei), und gehört nicht zu den Priestern
4) Jch entlehne gegenwärtigen Aufsatz über einen gewiß nicht
unerheblichen und in die Gesittung mehr, als es auf den ersten
Anblick scheinen sollte, eingreifenden Gegenstand, dem „Gesell=
schafter" mit Erlaubniß des Herausgebers jenes Blattes,
D. H.
Volage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlir