Affect.
Gemüthsbewegung, weil man voraussetzt, der Handelnde
habe bei ruhigen Zeiten durch Ueberlegung der, aus der
Befriedigung der Leidenschaft entstehenden Folgen, diese
mäßigen können. Anders verhält sich die Sache, wenn
die Gegenwart die Gemüthsbewegung auf einen so hohen
Punct getrieben hat, daß der Thäter, wenn er auch vor¬
her nicht an dergleichen Gemüthsbewegungen sich gewöhnt
hätte, dennoch durch den gegenwärtigen Reiz so heftig er¬
griffen wurde, daß er nicht im Stande war, anders zu
handeln, als er wirklich gehandelt hat. Hat die Gemüths¬
bewegung einen so hohen Grad erreicht, so hatte das Ver¬
mögen, sich dem Gesetze gemäß zu bestimmen, völlig auf¬
gehört; und es wird alsdann die Zurechnung" gänzlich
ausgeschlossen, vorausgesetzt, daß der Handelnde nicht durch
seine Schuld in diesen Zustand gerathen ist. Je weniger
der Gemüthszustand in dem Inneren des Menschen, und
je mehr er in den von ihm unabhängigen Umständen ge¬
gründet war, desto geringer ist auch die Zurechnung; denn
alsdann nimmt in eben diesem Grade die That die Na¬
tur einer bloßen Scheinhandlung an.
III, 51.
2) Die Frage: ob, wenn das Vernunftrecht die For¬
derung thut, den durch Umstände auf das Aeußerste ge¬
brachten Affect als Milderungsgrund gelten zu
lassen, der Richter dies wagen dürfe, wo das Gesetz
es ihm nicht ausdrücklich erlaubt? ist dahin zu beant¬
worten: -
— Gesetzgeber und Richter müssen in Beziehung
auf die Freiheit des Willens einen verschiedenen Gesichts¬
punct annehmen. Jener will das sinnliche Interesse mit
dem geistigen vereinigen, indem er den inneren Gründen
gegen eine gemeinschädliche Handlung noch äußere hinzu¬
fügt. Er würde zwar vergeblich unternehmen, den sinn¬
lichen Reiz, dessen er doch selbst bedarf, in dem Menschen
auszurotten oder zu schwächen; aber er will doch einem
gewissen Reize einen Gegenreiz entgegen stellen. Hieraus
folgt, daß derjenige Reiz, den der Gesetzgeber durch An¬
drohung des Strafübels bekämpfen wollte, von dem Rich¬
ter nicht als ein solcher betrachtet werden könne, welcher
die Strafbarkeit mindern darf. Dagegen kommen aller¬
dings diejenigen Reize zur Milderung der Strafe in Be¬
tracht, welche der Gesetzgeber bei der Bestimmung der
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