Absolutio ab instantia — Affect.
Absolutio ab instantia.
Es ist unrichtig, die absolutio ab instantia darum
der Verschonung mit der Strafe vorzuziehen, um bei spä¬
terer Ausmittelung der Zurechnungsfähigkeit die Unter¬
suchung wieder aufnehmen zu können. Denn die Reassum¬
tion wird durch die Verschonung mit der Strafe nicht
ausgeschlossen. Diese Wirkung legt der §. 414. der Crim.
Ordn. nur der völligen Freisprechung bei, die sich auf
vollen Unschuldsbeweis gründet. Von letzterer ist aber die
Verschonung mit der Strafe ganz verschieden. Denn diese
erklärt ein Individuum nicht für unschuldig, sondern ei¬
gentlich für objectiv schuldig, enthält sich aber einer Aus¬
sprechung der Folgen, weil die subjective Erkenntnißfähig¬
keit dieses Individui von den Begriffen von Schuld und
Unschuld unwahrscheinlich oder wenigstens zweifelhaft ist.
Bei der Verschonung mit der Strafe ist aber eine Reas¬
sumtion der Untersuchung um so zulässiger, als solche so¬
gar bei wirklicher absolutio plenaria in niederer Potenz
IV. 423.
nach §. 414. 1. c. stattfinden darf.
Conf. Freiheit (10.)
Aehnlichkeit. S. Anzeigen Nr. 13.
Affect.
1) Affect oder Gemüthsbewegung ist diejenige Ge¬
müthslage, in welcher die Seele durch ein lebhaftes inne¬
res Gefühl zur Thätigkeit gereizt wird. Diese Gemüths¬
bewegungen haben ihren Grund in der Richtung der na¬
türlichen Triebe und Neigungen, welche entweder durch
einen eben vorhandenen Gegenstand unmittelbar gereizt,
oder durch eine schon vorangegangene Gemüthslage ver¬
mittelst der Verbindung gegenwärtiger Vorstellungen mit
vergangenen geweckt werden. Wenn im letzteren Falle
die öftere Wiederkehr derselben Gemüthslage eine Fertig¬
keit des Gemüths erzeugt hat, sich in eine gewisse Lage
zu versetzen, so ist eine Leidenschaft vorhanden. Auf diese
Weise läßt sich der Zorn als Leidenschaft und als Affect
wohl von einander unterscheiden. Er wird zwar im erste¬
ren Falle, weil die Leidenschaft schon des ganzen Gemü¬
thes sich bemächtiget hat, mit einer inneren Kraft unwi¬
derstehlich wirken; aber dennoch wird hier die rechtliche
Zurechnung mit mehr Strenge verfahren, als bei der bloßen
oge
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