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Zeitschrift enthalten: in so beschränkter Form würde es
dem Praktiker, namentlich dem angehenden, nicht genü¬
gen können, der die Zeitschrift gerade nicht zur Hand,
oder auch wohl, und das ist es eben, was die meiste
Berücksichtigung verdient, die Muße nicht immer hat,
alle Hefte aufzuschlagen, und die Aufsätze, in denen er
Belehrung für den concreten Fall, Erlaͤuterung einer dun¬
keln oder zweifelhaften Gesetzstelle zu finden hofft, von
A. bis Z. durchzulesen; es soll vielmehr in alphabeti¬
scher Form eine Anschauung der Preußischen Criminal¬
praxis gewähren, wie sie durch theoretische Abhandlun¬
gen und praktische Ausführungen über die wichtigsten
Sätze dieses Theils der Gesetzgebung in der Zeitschrift
sich darstellt. Auf Vollständigkeit ist dabei nicht zu rech¬
nen; denn das leuchtet wohl von selbst ein, daß die bis
jetzt erschienenen Baͤnde weder die Begriffsbestimmungen
aller im Gesetze aufgeführten Verbrechen und alle für
das Untersuchungsverfahren rc. gegebenen Regeln über=
haupt, noch alle denkbaren Formen und Modificationen
der einzelnen Fälle, umfassend erläutern konnten, das
würde selbst bei einer zehnfach größeren Bändezahl nicht
zu erreichen gewesen seyn, ja es ist an und für sich un¬
möglich bei einem Werke, welches nicht ein systemati¬
scher Commentar des ganzen Gesetzes seyn soll, sondern
nur die Beantwortung der wichtigsten, in der Praxis
am häufigsten vorkommenden Zweifel und Fragen beab=
sichtiget, und darum aufnehmen muß, was der Zufall
von Aufsätzen, die diesem Zwecke entsprechen, eben dar=
bringt. Daß aber der Herr Herausgeber der Zeitschrift
auch der absoluten Vollständigkeit wenigstens annähe¬
rungsweise nachstrebt, davon liefern, nächst vielem An¬
deren, auch die im II. Bande enthaltenen, aus anderen,
Vorage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin
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