Full text: Zeitschrift für die Criminal-Rechts-Pflege in den Preußischen Staaten mit Ausschluß der Rheinprovinzen (Rep. 1. Bd. 1/10. 1825-28 (1830))

XIX 
der Hefte selbst Stoff darbot. Je mehr aber der Ver= 
fasser des Repertoriums diesen Zweck verfolgte, um so 
mehr muß er sich auch wieder verwahren, daß ihm nicht 
für jeden Satz die Verantwortung auferlegt werde. 
Denn abgesehen davon, daß über den einen oder andern 
wenigstens gestritten werden könnte, so sind einige, die 
gerade durch diese Form noch mehr und schärfer her= 
vortreten, von der Art, daß sie schwerlich eine strenge 
Prüfung bestehen, und nur mit Vorsicht gebraucht wer= 
den dürfen. Man muß dabei stets vor Augen haben, 
welches die Beschaffenheit der Quelle ist, und der Zweck 
der Arbeit, aus welcher die Sätze entnommen wurden, 
und überhaupt, selbst in einer Verbindung aller, aus 
der Zeitschrift zusammengestellter Resultate über einen 
bestimmten Gegenstand, nichts Erschöpfendes erwarten, 
weil die Lebendigkeit fortschreitender Bearbeitung und 
praktischer Behandlung anwendbarer Lehren eben so wohl 
hier ihr völliges Abschließen, als auch, den nächsten Zweck 
im Auge habend, die gänzliche allseitige Umfassung ver¬ 
hindert. Um so mehr kann aber eine auf solchen Grund¬ 
lagen fortgesetzte Bearbeitung der folgenden und noch 
zu erwartenden Theile der Zeitschrift nützlich werden, 
und der Verfasser ist geneigt, auch künftig sich dieser 
Arbeit zu unterziehen. 
Was derselbe noch über seine Arbeit mir mitge¬ 
theilt hat, und durch mich, auf den Grund gemeinschaft¬ 
licher Berathung, zur Kenntniß der Leser gebracht wuͤnscht, 
hat er in einem Schreiben ausgedrückt, welches ich am 
zweckmäßigsten hier folgen lasse: 
„„Das Repertorium soll kein bloßes Register seyn 
nicht bloße Verweisungen auf Band und Seitenzahl der 
Votag 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer