XVIII
dern, was über die Zeitschrift und von derselben noch
zu sagen wäre, auf meine erwähnte Kritik beziehe.
Das Repertorium hat den Herrn Oberlandesge=
richts=Referendarius Hafemann zu Breslau zum Ver=
fasser, der durch frühere wissenschaftlich praktische Ver=
suche *) ein günstiges Vorurtheil für seine Zuständigkeit
für sich hatte, welches durch die vorliegende Arbeit ge¬
rechtfertigt wird. Ich darf seiner Bescheidenheit nicht
zu nahe treten, und muß daher das Urtheil billigen
Sachkennern überlassen, so wie ich eben dieses für mei=
ne Vorrede in Anspruch nehme. Nach dem von dem
Herausgeber gutgeheißenen Plane sollte nicht die mecha=
nische Arbeit eines bloßen Registers geliefert werden, zu
der sich wohl leichter und schneller Jemand entschlossen
hätte, sondern es sollte vielmehr dieß Repertorium, so
weit es bei der Gebundenheit an gegebenes Material
möglich war, als eine eigene wissenschaftliche Arbeit er¬
scheinen, welche, in so fern sie nicht blos Nachweisungen
ertheilt, sondern Ergebnisse hinstellt, auch eine theilweise
selbstständige Benutzung gestattet, und so gewissermaßen
ein Lexicon (wiewohl ich dergleichen für eigentliche Wis¬
senschaften nicht billige, wie sie jetzt sogar für Philoso¬
phie, auch für Rechtswissenschaft erscheinen) des Preußi=
schen Criminalrechts seyn, so weit als dazu der Inhalt
*) Herr Hafemann ist der Verfasser des Handbuches des
Verfahrens in fiscalischen Untersuchungs= und Jnjurien=Sachen c.
Berlin bei Rücker 1828. 8. von welchem ich, ohne ihn damals
als solchen zu kennen, eine beurtheilende Anzeige, mit Erörterung
einiger hieher gehöriger Gegenstände in den Erlanger Jahrbüchern
der jurisischen Literatur Bd. IX. Hft. 2, S. 180—188. gelie¬
fert habe.
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