XVI
worauf ich, da es mir vergönnt ist, hier einige Bemer¬
kungen niederzulegen, zu denen sich keine andere so gute
Stelle findet, aufmerksam machen wollte.
Schon dazu liefert sie unmittelbaren und reichhalti¬
gen Stoff, an die einzelnen mitgetheilten Fälle, Bemerkun¬
gen und Erläuterungen anzuknüpfen, auch manches der
eignen Beurtheilung der Zuhörer zu übergeben. Man
kann aber diesen Stoff noch sehr vervielfältigen, und
auf die verschiedenste Weise benutzen, ohne sich dadurch
beengt zu sehen, daß den Rechtsfällen die Entscheidun=
gen beigefügt sind, und dadurch wenigstens einigermaßen
der eigenen selbstständigen Beurtheilung der Theilneh¬
mer vorgegriffen wird. Zunächst wo, wie es in der
Zeitschrift öfters vorkommt, derselbe Fall in mehrern
Jnstanzen entschieden worden ist, kann jener Nachtheil
in sofern vermieden werden, als schon durch die mög¬
licherweise verschiedenen Ergebnisse der Prüfung und die
Gründe derselben, jene unmittelbare Autorität wegfällt.
Dann aber kann ohne Schwierigkeit die nach den Grund=
sätzen des Preußischen Verfahrens geführte Untersu¬
chung, und die Behandlung des Falles nach der vater=
ländischen Strafgesetzgebung, zum Gegenstand einer Bear=
beitung nach den Grundsätzen des gemeinen Prozesses
und Strafrechts gemacht werden; so wie umgekehrt
die in den ersten Heften, später aber der hiefür aus¬
schließlich bestimmten andern Zeitschrift, vorkommenden
Fälle des gemeinen, selbst des fremden Rechts, nach
Preußischem Rechte beurtheilt werden könnten. Man
darf nur in Erwägung ziehen, welche Verschieden=
heit der Merkmale des Thatbestands gewisser Verbre¬
chen, der Grundsätze über Urheber, Gehülfen, Ver=
such, Vollendung rc., der Lehre vom Beweise, von den
wesent=
olege
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Max-Planck-Institut für
zu Berlin