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Strafgesetzgebung — Straßenraub.
Strafgesetzgebung.
1) Jarcke, über Strafgesetgebung und ihr Verhält¬
Form
— Ueber Fassung,
niß zur Philosophie. II, 368.
II, 383.
und System eines Strafgesetzbuchs.
2) Mittermaier. Dürfen die qualificirten Todes¬
und Freiheitsstrafen, und die körperlichen Züchtigungen
abgeschafft werden? III, 111. In wie fern ist Deten¬
tion nach ausgestandener Strafzeit zulässig? III, 127.
Wie ist das Strafmaaß gesetzlich festzustellen? III, 129.
3) Pfitzer, von, wem ist das Geschäft einer Straf¬
gesetzgebung zu übertragen, und was ist bei der Redaction
selbst zu beobachten? II, 397.
4) Spangenberg, E. Ueber die Vorbeugungsmit¬
tel zu Verhütung des Kindermordes. III, 155.
Vergl. Kritik.
Strafverhältniß.
Sechszig Peitschenhiebe sind, als die vermuthlich schwe¬
rere Steafe, einer sechswöchentlichen Gefängnißstrafe nicht
III, 154.
gleichzustellen.
Straßenraub.
1) Der §. 1198. spricht nur von solchen Gewaltthaten,
die auch auf den Raub, nicht bloß auf den Mord gerich¬
tet sind; den von letzterem als conatus oecidendi spricht
schon §. 838. Der härtere Satz des §. 1206. war sonst
nach dem älteren Preußischen Gerichtsbrauch nicht ange¬
1I, 63.
nommen. (K. XV, 90.).
2) Da die Verordnung vom 26. Februar 1799 des
Straßenraubes gar nicht erwähnt, so muß dieser lediglich
nach dem A. L. R. bestraft werden. (P. I, 142.)
II, 64.
3) Wenn die §. §. 1216. 1217. nur von Räubern in
Banden zu verstehen sind, so würde man bei demjenigen
Mordraube, welcher von mehreren solchen Personen ver¬
übt wurde, die sich nicht ausdrücklich mit einander ver¬
abredet haben, vom Raube ein Gewerbe zu machen, auf
die allgemeinen Grundsätze in den §. §. 71. 73. wegen
Bestrafung der Theilnehmer zurückgehen müssen, und woh
nicht die davon abweichenden Bestimmungen bei dem ver¬
abredeten gemeinen Morde in §. 844. ff. anwenden kön=
nen, da dieses ein ganz anderes Verbrechen als der Mord=
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