Full text: Zeitschrift für die Criminal-Rechts-Pflege in den Preußischen Staaten mit Ausschluß der Rheinprovinzen (Rep. 1. Bd. 1/10. 1825-28 (1830))

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Strafgesetzgebung — Straßenraub. 
Strafgesetzgebung. 
1) Jarcke, über Strafgesetgebung und ihr Verhält¬ 
Form 
— Ueber Fassung, 
niß zur Philosophie. II, 368. 
II, 383. 
und System eines Strafgesetzbuchs. 
2) Mittermaier. Dürfen die qualificirten Todes¬ 
und Freiheitsstrafen, und die körperlichen Züchtigungen 
abgeschafft werden? III, 111. In wie fern ist Deten¬ 
tion nach ausgestandener Strafzeit zulässig? III, 127. 
Wie ist das Strafmaaß gesetzlich festzustellen? III, 129. 
3) Pfitzer, von, wem ist das Geschäft einer Straf¬ 
gesetzgebung zu übertragen, und was ist bei der Redaction 
selbst zu beobachten? II, 397. 
4) Spangenberg, E. Ueber die Vorbeugungsmit¬ 
tel zu Verhütung des Kindermordes. III, 155. 
Vergl. Kritik. 
Strafverhältniß. 
Sechszig Peitschenhiebe sind, als die vermuthlich schwe¬ 
rere Steafe, einer sechswöchentlichen Gefängnißstrafe nicht 
III, 154. 
gleichzustellen. 
Straßenraub. 
1) Der §. 1198. spricht nur von solchen Gewaltthaten, 
die auch auf den Raub, nicht bloß auf den Mord gerich¬ 
tet sind; den von letzterem als conatus oecidendi spricht 
schon §. 838. Der härtere Satz des §. 1206. war sonst 
nach dem älteren Preußischen Gerichtsbrauch nicht ange¬ 
1I, 63. 
nommen. (K. XV, 90.). 
2) Da die Verordnung vom 26. Februar 1799 des 
Straßenraubes gar nicht erwähnt, so muß dieser lediglich 
nach dem A. L. R. bestraft werden. (P. I, 142.) 
II, 64. 
3) Wenn die §. §. 1216. 1217. nur von Räubern in 
Banden zu verstehen sind, so würde man bei demjenigen 
Mordraube, welcher von mehreren solchen Personen ver¬ 
übt wurde, die sich nicht ausdrücklich mit einander ver¬ 
abredet haben, vom Raube ein Gewerbe zu machen, auf 
die allgemeinen Grundsätze in den §. §. 71. 73. wegen 
Bestrafung der Theilnehmer zurückgehen müssen, und woh 
nicht die davon abweichenden Bestimmungen bei dem ver¬ 
abredeten gemeinen Morde in §. 844. ff. anwenden kön= 
nen, da dieses ein ganz anderes Verbrechen als der Mord= 
O 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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