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Sachsenbuße — Schwärmerei.
ihn
gung ertheilt, unmöglich dahin gerichtet seyn kann
den
Auch ist durch
für straffrei erklären zu wollen.
son=
citirten §. dem Verbrecher kein eigentliches Recht,
dern nur ein Anspruch auf Begnadigung ertheilt, und
dem Richter zur Pflicht gemacht worden, solche Fälle von
Amts wegen zur Kenntniß des Staatsoberhaupts zu brin¬
VI, 205. 207. ff.
gen.
2) Entgegengesetzte Ansicht. Nur derjenige
kann auf Begnadigung Anspruch machen, der aus eige=
ner Bewegung von der Ausführung des Verbrechens ab¬
steht, nicht aber der, welcher dasselbe nur aus Furcht vor
der Entdeckung und Bestrafung unterläßt.
I, 68. 72. 73—77.
S.
Sachsenbuße. S. Entschädigung. (2.)
Schaden.
Hing die Größe desselben von dem Willen des Han=
delnden ab, so ist das Verbrechen um so strafbarer, je
größer der Schaden ist. Will der Handelnde Schaden
anrichten, und bringt er ihn auf eine Weise hervor, wo
er über das Mehr oder Minder nicht gebieten kann, so
darf das Strafmaaß nicht vom Zufall abhängig gemacht
III, 137. 139.
werden.
Schede- Rechtfertigung der außerordentlichen Strafen.
VIII, 312. IX, 149.
Schlägerei.
Schlägerei ist nach dem Sprachgebrauch nur dann vor¬
handen, wenn die Theilnehmer daran sich unter einander
geschlagen, und mehr oder weniger sowohl Schläge aus¬
getheilt als bekommen haben; nicht aber, wenn bloß Meh¬
rere zusammen Einen, ohne dessen Gegenwehr, schlagen.
I1, 52.
(K. XIX, 68.)
Schmähung. S. Injurie (2.).
Schmiedicke, Dr. E. B., Bemerkungen über die Lehre
der Preußischen Crim.=Ordn. von der Vertheidigung
VI, 332.
der Angeschuldigten.
S. Geistes= u. Gemüthskrank¬
Schwachsinn.
heiten. (XIV, XV.)
Schwärmerei. )
Vo
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