Full text: Zeitschrift für die Criminal-Rechts-Pflege in den Preußischen Staaten mit Ausschluß der Rheinprovinzen (Rep. 1. Bd. 1/10. 1825-28 (1830))

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Sachsenbuße — Schwärmerei. 
ihn 
gung ertheilt, unmöglich dahin gerichtet seyn kann 
den 
Auch ist durch 
für straffrei erklären zu wollen. 
son= 
citirten §. dem Verbrecher kein eigentliches Recht, 
dern nur ein Anspruch auf Begnadigung ertheilt, und 
dem Richter zur Pflicht gemacht worden, solche Fälle von 
Amts wegen zur Kenntniß des Staatsoberhaupts zu brin¬ 
VI, 205. 207. ff. 
gen. 
2) Entgegengesetzte Ansicht. Nur derjenige 
kann auf Begnadigung Anspruch machen, der aus eige= 
ner Bewegung von der Ausführung des Verbrechens ab¬ 
steht, nicht aber der, welcher dasselbe nur aus Furcht vor 
der Entdeckung und Bestrafung unterläßt. 
I, 68. 72. 73—77. 
S. 
Sachsenbuße. S. Entschädigung. (2.) 
Schaden. 
Hing die Größe desselben von dem Willen des Han= 
delnden ab, so ist das Verbrechen um so strafbarer, je 
größer der Schaden ist. Will der Handelnde Schaden 
anrichten, und bringt er ihn auf eine Weise hervor, wo 
er über das Mehr oder Minder nicht gebieten kann, so 
darf das Strafmaaß nicht vom Zufall abhängig gemacht 
III, 137. 139. 
werden. 
Schede- Rechtfertigung der außerordentlichen Strafen. 
VIII, 312. IX, 149. 
Schlägerei. 
Schlägerei ist nach dem Sprachgebrauch nur dann vor¬ 
handen, wenn die Theilnehmer daran sich unter einander 
geschlagen, und mehr oder weniger sowohl Schläge aus¬ 
getheilt als bekommen haben; nicht aber, wenn bloß Meh¬ 
rere zusammen Einen, ohne dessen Gegenwehr, schlagen. 
I1, 52. 
(K. XIX, 68.) 
Schmähung. S. Injurie (2.). 
Schmiedicke, Dr. E. B., Bemerkungen über die Lehre 
der Preußischen Crim.=Ordn. von der Vertheidigung 
VI, 332. 
der Angeschuldigten. 
S. Geistes= u. Gemüthskrank¬ 
Schwachsinn. 
heiten. (XIV, XV.) 
Schwärmerei. ) 
Vo 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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