Full text: Zeitschrift für die Criminal-Rechts-Pflege in den Preußischen Staaten mit Ausschluß der Rheinprovinzen (Rep. 1. Bd. 1/10. 1825-28 (1830))

XV 
daß, unter Voraussetzung der hiezu mitgebrachten und 
stets lebendig erhaltenen tüchtigen Gesinnung, die ganze 
Praxis, das stete Leben im Geschäfte und in der Ob= 
jectivität der Gesetze, einer Schule beständig fortschreiten= 
der Bildung, der Gesinnung und Uebung der Sache ist, 
die wahrlich durch die Empfehlung auch früherer wis¬ 
senschaftlich praktischer Beschäftigung, weder entbehrlich 
noch minder bedeutend, die aber auf jener Grundlage 
noch vortheilhafter seyn wird. 
Verlangt man also nicht mehr, als billig, von den 
praktischen Anleitungen auf der Universität, und begnügt 
sich dabei auch wieder nicht mit wenigerm, als hier ge¬ 
fordert werden muß, so unterliegt es keinem Zweifel, 
daß sie sehr nützlich seyn können, und daß es wün¬ 
schenswerth sey, auf allen, namentlich auf Preußischen 
hohen Schulen, dieselben in ähnlicher Weise eingeführt 
und sorgsam gepflegt zu sehen, wie es auf mehrern deut= 
schen Universitäten geschieht, und ehedem in noch grö¬ 
ßerem Umfange geschah. Eine Anleitung — um hier 
nur von dem Gebiet der Criminalrechts=Praxis zu spre¬ 
chen — zum Inquiriren, die sich freilich auf wenige 
theoretisch mitzutheilende Regeln beschränkt, besonders 
aber zum Defendiren und Referiren muß vorausgehen, 
dann aber den Zuhörern durch Arbeit, und vorgelegte 
gerichtliche Akten, Gelegenheit zu eigener Thätigkeit ge¬ 
geben werden. Wirkliche Akten sind nicht nur den in 
so vieler Hinsicht unzureichenden, fingirten Rechtsfällen, 
sondern selbst den gedruckten zu diesem Zweck vorzuzie¬ 
hen, und müssen die Grundlage des Prakticums blei¬ 
ben. Daneben aber wird selten ein Werk so zweckmä¬ 
ßig, wenigstens für Preußische Juristen, gebraucht wer¬ 
den können, als eben die Zeitschrift, und dieses ist es, 
Votage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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