Außerordentliche Strafe.
der außerordentlichen Strafe, zuvörderst eine Concurrenz
mehrerer nahen Anzeigen zu fordern, deren in dieser ganz
zen Materie in der Crim.=Ordn. einzig und allein gedacht
wird. Dies kann jedoch die Absicht des Gesetzgebers
nicht gewesen seyn. Die Crim.-Ordn. enthält keine voll¬
ständige Theorie des peinlichen Verfahrens; sie bestimmt
vielmehr nur das Letztere im Allgemeinen und in seinen
wesentlichen Theilen, und stellt da festere Grundsätze auf,
wo die Theorie und Praxis durch die mannichfachen, durch
den Geist der Zeit veranlaßten, Interpretationen und Mo¬
dificationen der C. C. C. schwankend geworden war.
Dagegen soll durch sie die allgemeine Rechtstheorie in
den Entscheidungen nicht befestigt werden. Dies erhellt
an verschiedenen Orten der Crim.-Ordn., z. B. in den
§§. 401. 402., wo auf die Beurtheilung des Richters in
concreto provocirt wird, welche doch nur durch allgemei¬
ne Principien geleitet werden kann. Unter dem allgemei¬
nen Ausdruck: Anzeigen im §. 405. der Crim.-Ordn., sind
daher alle rechtlichen Vermuthungen ohne Ausnahme zu
verstehen, bei deren Prüfung, im Einzelnen sowohl als in
ihrer Vereinigung, auf ihre Erheblichkeit gesehen werden
muß. Daß der Gesetzgeber zur Begründung der außer¬
ordentlichen Strafe nicht durchaus nahe Anzeigen erfor¬
dere, beweis't auch der §. 398. der Crim.-Ordn. Nach
demselben ist es eine nahe Anzeige, wenn ein vollgültiger
Zeuge die Hauptumstände eines Verbrechens aus eigener
Wissenschaft eidlich aussagt. Eine zweite Deposition, un¬
ter denselben Vorqussetzungen, würde an sich ebenfalls nur
ein indicium proximum erzeugen, und beide Depositio¬
nen würden, wäre der §. 405. 1. c. nur von nahen An¬
zeigen zu verstehen, nur zwei solcher Indicien formiren,
da sie doch in der That einen vollen Beweis geben. Fer¬
ner folgt aus der unbestimmten Fassung des §. 405., daß
die Beweiskraft der Indicien lediglich der Beurtheilung
des Richters in einzelnen Fällen überlassen werden muß,
indem es nicht auf die Quantität der Anzeigen allein,
sondern auch auf ihre intensive Stärke ankommt, welche
auch bei nur wenigen Indicien den Mangel in quanto
vollkommen ersetzen kann. Dieser §. erzeugt aber noch
ein anderes Bedenken. Die Verordnung desselben, daß,
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