Volltext : Zeitschrift für die Criminal-Rechts-Pflege in den Preußischen Staaten mit Ausschluß der Rheinprovinzen (Bd. 21 = H. 41/42 (1832))

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er  gehalten  wird.  Anders  freilich  gestaltet  sich  die  Sache, -
  wenn  sich  der  verhärtete  Schuldige  nichts  aus  dem
Leben  macht,  und  ohne  Weiteres,  mit  Gleichgültigkeit
und  Verachtung,  oder  mit  Hohn  und  Bitterkeit  (§.  63.)
seine  Schuld  gesteht.  Hier  wäre  blos  das  einzige  Bedenken -
  über  die  Aufrichtigkeit  des  Geständnisses,
weil  Jemand,  blos  um  sein  Leben  los  zu  seyn,  etwas
gestehen  kann,  was  er  nicht  begangen.  Allein,  theils
die  Gesammtheit  der  gravirenden  Umstände,  theils  die
aus  dem  Betragen  des  Jnculpaten  hervorleuchtende  Lebens=Verachtung, -
  die  zugleich  Todes=Verachtung  ist,
widerspricht  der  Vermuthung,  daß  er  die  Schuld  erheuchele, -
  ja,  hebt  diese  Vermuthung  völlig  auf,  weil
sich  der  Mensch  keine  Mühe  giebt,  etwas  los  zu
werden,  das  ihm  gleichgültig  ist:  denn  nur,  wem  das
Leben  ein  Schmerz  ist,  kann  den  Tod  begehren.
Sechstes  Kapitel,
Zeichen  der  Schuld  bei  bewußtlos-Schuldigen.
§.  75.
Rechtfertigung  des  Begriffs  bewußtloser  Schuld.
Damit  man  den  Begriff  bewußtloser  Schuld
nicht  für  eine  contradictionem  in  adjecto,  und  folglich
für  ein  Unding  halte,  indem  ja  ein  Mensch  ohne  Schuld=Bewußtseyn -
  nothwendig  unschuldig  sey;  so  erinnern
wir  an  einen  früher  (§.  62.)  gemachten  Unterschied  zwischen -
  dem  Bewußtseyn  des  Bösen,  und  dem  Bewußtseyn -
  der  Schuld.  Es  war  dort,  wo  der  Begriff  und
das  Wesen  der  Schuld  auseinandergesetzt  wurde,  erwiesen -
  worden,  daß,  wenn  von  böser  That  die  Rede  sey,
Vo
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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