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2.
Ueber den merkwürdigen Rechtssatz:
Qui bibit ex negas, ex frischibus incipit ille
(Von Herrn Profeser Dr. Jarcke in Bertin.)
Ueber diese Parömie existirt eine Abhandlung im
2ten Bande des Erläuterten Preußen oder auser=
lesene Anmerkungen über verschiedene zur Preußischen rc.
Historie gehörige besondre Dinge. Königsberg 1725.
S. 96. (vergl. auch Bd. I. S. 150. Ebendas.) —, de=
ren Quelle eine lateinische Rede ist, „die der Rektor des aka¬
demischen Gymnasii zu Danzig Dr. Sam. Schelwig
Anno 1701 bei der Introduction Herrn Dr. Sam.
Friedr. Willenbergs zur professione juris et histo¬
riarum an obbemeldeten Athenaeo öffentlich gehalten
hat." — Hier wird nun zur Erklärung dieses s. g.
Preußischen Rechts (a. a. O. Bd. 2. S. 115.).
folgendes mitgetheilt: „In einem alten geschriebenen
Chronico lautet es hievon also: Anfang des Preußi=
schen Rechtens. Nachdem die Vergiftgebung unter den
Preußen von Alters sehr gemein getrieben, (als sie vom
Orden bestritten) wenn sie zu Geissel gegeben, oder ge=
fangen von den Brüdern genommen worden, haben sie
den Christen viel und often so im Zutrinken mit Gifte
vergeben, davon manch redlicher Held gestorben. Sol=
chem vorzukommen, hat Herr Siegfried von Feucht=
wangen, der 12te Hohemeister der Lande Preußen, das
vor ein ewig nachkommend Recht geordnet: „„Wenn ein
Preuß die Polck oder Neige Tranks austrinke, sollte er
auch zum Ersten vom Frischen trinken. Welcher des
überwunden würde, selbender, oder halb dritte, daß er
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