Full text: Zeitschrift für die Criminal-Rechts-Pflege in den Preußischen Staaten mit Ausschluß der Rheinprovinzen (Bd. 3 = H. 5/6 (1826))

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2. 
Ueber den merkwürdigen Rechtssatz: 
Qui bibit ex negas, ex frischibus incipit ille 
(Von Herrn Profeser Dr. Jarcke in Bertin.) 
Ueber diese Parömie existirt eine Abhandlung im 
2ten Bande des Erläuterten Preußen oder auser= 
lesene Anmerkungen über verschiedene zur Preußischen rc. 
Historie gehörige besondre Dinge. Königsberg 1725. 
S. 96. (vergl. auch Bd. I. S. 150. Ebendas.) —, de= 
ren Quelle eine lateinische Rede ist, „die der Rektor des aka¬ 
demischen Gymnasii zu Danzig Dr. Sam. Schelwig 
Anno 1701 bei der Introduction Herrn Dr. Sam. 
Friedr. Willenbergs zur professione juris et histo¬ 
riarum an obbemeldeten Athenaeo öffentlich gehalten 
hat." — Hier wird nun zur Erklärung dieses s. g. 
Preußischen Rechts (a. a. O. Bd. 2. S. 115.). 
folgendes mitgetheilt: „In einem alten geschriebenen 
Chronico lautet es hievon also: Anfang des Preußi= 
schen Rechtens. Nachdem die Vergiftgebung unter den 
Preußen von Alters sehr gemein getrieben, (als sie vom 
Orden bestritten) wenn sie zu Geissel gegeben, oder ge= 
fangen von den Brüdern genommen worden, haben sie 
den Christen viel und often so im Zutrinken mit Gifte 
vergeben, davon manch redlicher Held gestorben. Sol= 
chem vorzukommen, hat Herr Siegfried von Feucht= 
wangen, der 12te Hohemeister der Lande Preußen, das 
vor ein ewig nachkommend Recht geordnet: „„Wenn ein 
Preuß die Polck oder Neige Tranks austrinke, sollte er 
auch zum Ersten vom Frischen trinken. Welcher des 
überwunden würde, selbender, oder halb dritte, daß er 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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