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Zu Band 2 S. 452.
Qui bibit ex negas, ex frischibus incipit ille.
1.
Schreiben an den Herausgeber von Sr. Excellenz
dem Königl. Preuß. Wirklichen Geheimen Rath
und Direktor rc. Herrn von Kamptz.
Ew. rc. haben im IV. Heft Jhrer so interessanten
Zeitschrift das Lippehnische Statut von der Neige zur nä¬
hern Erörterung gebracht und erlaube ich mir daher, nach¬
stehendes Schärflein dazu beizutragen.
Jenes Statut ist keinesweges Scherz, sondern ein
altes Preußisches Criminal=Gesetz. Der Hochmeister
Siegfried von Feuchtwangen erließ dasselbe — wahrschein=
lich im Jahre 1309 — für das ganze, unter dem Or=
den stehende, Preußen, dahin, daß, wer einer die Neige
getrunken, von dem Frischen anheben und, wenn er dies
nicht thut, es mit dem Halse büßen soll.
ckr. Kurze Erläuterung der Gesetze, welche die Hoch=
meister Siegfried von Feuchtwangen und Wein=
reich von Kniprode den Preußen gegeben (im
Erläuterten Preußen St. XXXI. S. 507
ff. u. St. XXXII. S. 582.
Ueber dies sogenannte Preußische Recht von der Neige
geben
mehrere Preußische Schriftsteller genauere Auskunft.
Außer Kotzebue, Baczko und Wagner bemerke ich
insonderheit
Waissel Preußische Chronik S. 108.
Hanow in der Vorrede zum jus culmense cor-
rectum ex ultima revis. S. 12.
Staatsbibliothel
Max-Planck-Institut für
zu Berlin