Full text: Zeitschrift für die Criminal-Rechts-Pflege in den Preußischen Staaten mit Ausschluß der Rheinprovinzen (Bd. 3 = H. 5/6 (1826))

410 
material anlegen hieß? Wer erforscht die Tiefe des An= 
triebs? kann hier nicht auch Lebensüberdruß wirken 
Und doch wird ein solcher als ein um so untaugli 
cheres Glied in der großen Kette betrachtet. 
Es ist mir zwar bekannt, daß man den Angriff auf 
das Leben Anderer, nach andern Grundsätzen, nach an= 
dern Verhältnissen beurtheilt, als den auf das Eigen= 
thum; allein es können doch bei letern unwillkührliche 
Antriebe, solche dunkele, sich sofort an den Tag legende 
Gemüths=Zustände den Verbrecher dazu gemacht haben, 
weshalb die That als unzurechnungsfähig erscheinen dürfte: 
und ist deß der Fal, trit er alsdann nicht in eine gleiche 
Lage mit dem Mörder?") 
*) Deshalb verordnet die Preußische Eriminal=Ordnung 
§. 280. unbedingt die Erforschung des Gemüthszustandes ei= 
nes Angeschuldigten, es möge von einem Verbrechen die Rede 
seyn, welcher Gattung es wolle. Besonders gehören zu der 
von den Hrn. Verf. hier in Anregung gebrachten Materie 
die unordentlichen Geliste der Schwangern, wenn sie solche zu 
wirtlichen Verbrechen verleiten. Ein merkwürdiger Fall hier= 
von, wo eine unbescholtene Frau im Zustande der Schwan, 
gerschaft auf den Einfall kommt, Aepfel aus einem eine 
Stunde von ihrem Wohnort belegenen Dorfe, wo sie geboren 
und erzogen worden, zu stehlen und auf den Grund eines 
Gutachtens der Medieinal=Comits zu München „ wegen der 
Piea oder Malacja der Schwangern" völlg freigesprochen 
wurde, findet sich in v. Gönners und v. Schmidtleins Jahr= 
büchern der Gesetgebung in Batern Band 2. S. 352. Aber 
die bloßa Aeußerung des obenerwähnten Feld= und Garten= 
hiebes: nich kann das Stehlen nicht lassen" macht ihn wohl 
nicht un= sondern doppelt zurechnungsfähig. 
D. 9. 
Volage 
Staatsbibliothel 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer