Full text: Zeitschrift für die Criminal-Rechts-Pflege in den Preußischen Staaten mit Ausschluß der Rheinprovinzen (Bd. 3 = H. 5/6 (1826))

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Verifizirung des objectiven Thatbestandes der Töd= 
tung, Ermittelung und Feststellung der imputatio facti. 
ist also das Erste, was der Criminalrichter zu wissen ver¬ 
langt, was der gerichtliche Arzt in dem abzugebenden 
Gutachten jedesmal zu leisten verpflichtet ist, damit der 
Richter beurtheilen kann, ob der Urheber einer zugefuͤgten 
Verletzung auch als Urheber der Tödtung zu betrach¬ 
ten sey. 
Es ist jedoch dieser höchst wichtige Moment in dem 
169sten Paragraphen, so wie überhaupt in der Königl. 
Preuß. Criminal=Gerichts=Ordnung, gänzlich übergangen 
worden, indem von den Sachverständigen nur verlangt 
wird, in ihrem Gutachten ein Urtheil über die Tödtlich¬ 
keit der Verletzungen, und über die Ursache des Todes 
nicht aber üͤber die stattgehabte Toͤdtung als solche, ab¬ 
zugeben. Daher ist es sehr zu wünschen, daß, bei einer 
künftigen Umarbeitung des Preuß. Strafgesetzbuches, auf 
diesen einflußreichen Moment die erforderliche Rücksich 
genommen wird. 
Das Strafgesetzbuch für das Königreich Baiern hat 
zuerst diesen Moment gehörig gewürdigt, und denselben 
wie es schlechterdings seyn muß, den anderen Fragen, 
welche diejeuigen Verhältnisse angeben, deren der Richter 
für die Zurechnung zur Schuld bedarf und benutzt, vor= 
angesetzt. 
Die Beantwortung der drei, von der Cximinalge¬ 
richts-Ordnung aufgestellten Fragen, durch die Sachver¬ 
ständigen, dient, mit Uebergehung dessen, was zur Ermit¬ 
telung der imputatio facti erforderlich ist, wie sich aus 
dem Inhalte derselben ergiebt, lediglich dazu, um den 
Criminalrichter in den Stand zu setzen, über die impu¬ 
tatio juris ein sicheres Urtheil fällen zu können. 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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