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Verifizirung des objectiven Thatbestandes der Töd=
tung, Ermittelung und Feststellung der imputatio facti.
ist also das Erste, was der Criminalrichter zu wissen ver¬
langt, was der gerichtliche Arzt in dem abzugebenden
Gutachten jedesmal zu leisten verpflichtet ist, damit der
Richter beurtheilen kann, ob der Urheber einer zugefuͤgten
Verletzung auch als Urheber der Tödtung zu betrach¬
ten sey.
Es ist jedoch dieser höchst wichtige Moment in dem
169sten Paragraphen, so wie überhaupt in der Königl.
Preuß. Criminal=Gerichts=Ordnung, gänzlich übergangen
worden, indem von den Sachverständigen nur verlangt
wird, in ihrem Gutachten ein Urtheil über die Tödtlich¬
keit der Verletzungen, und über die Ursache des Todes
nicht aber üͤber die stattgehabte Toͤdtung als solche, ab¬
zugeben. Daher ist es sehr zu wünschen, daß, bei einer
künftigen Umarbeitung des Preuß. Strafgesetzbuches, auf
diesen einflußreichen Moment die erforderliche Rücksich
genommen wird.
Das Strafgesetzbuch für das Königreich Baiern hat
zuerst diesen Moment gehörig gewürdigt, und denselben
wie es schlechterdings seyn muß, den anderen Fragen,
welche diejeuigen Verhältnisse angeben, deren der Richter
für die Zurechnung zur Schuld bedarf und benutzt, vor=
angesetzt.
Die Beantwortung der drei, von der Cximinalge¬
richts-Ordnung aufgestellten Fragen, durch die Sachver¬
ständigen, dient, mit Uebergehung dessen, was zur Ermit¬
telung der imputatio facti erforderlich ist, wie sich aus
dem Inhalte derselben ergiebt, lediglich dazu, um den
Criminalrichter in den Stand zu setzen, über die impu¬
tatio juris ein sicheres Urtheil fällen zu können.
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Max-Planck-Institut für
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