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„Ob sie in dem Alter des Verletzten entweder aus
„dem Mangel eines zur Heilung erforderlichen Um¬
„standes (accidens) oder durch Zutritt einer aͤu¬
„ßern Schädlichkeit den Tod zur Folge gehabt habe?
Entsprechen diese Fragen demjenigen, was dem
Richter zu wissen noth thut? Entsprechen sie den For=
derungen der Strafrechtspflege, und den Beduͤrfnissen des
Gerichts=Arztes? — Jch glaube nicht.
Der Criminalrichter will, im Falle des erfolgten
Todes nach gewaltsam zugefügter Verletzung, von dem
Arzte zunächst wissen; ob in dem gegebenen Falle
Tödtung (homicidium) vorhanden war? mit an=
dern Worten: ob die, dem Entseelten zugefügte
Verletzung die wirkende bestimmende Ursache
des Todes war, oder nicht
früheren Fragen, wo das per se allen stand, ohne die
Zuziehung der individuellen Beschaffenheit,
die eine Erklärung des per so seyn soll. Wäre es
nicht zweckmäßig, diese Frage künftig so zu fassen;
Ob die Verletzung in dem Alter des Verletzten, nach
dessen individueller Beschaffenheit und Lage, (was
sich auf seine ganze Umgebung, bürgerliches Ver=
hältniß rc. im weitesten Sinne bezieht) ungb=
wendbar den Tod zur Folge gehabt:
dann muß aber auch die 3. dieses §. anders lauten und
zwar, wie ich glaube, so:
Ob diese Unabwendbarkeit im Alter des Verletzten
aus Mangel eines zur Heilung erforderlichen Um¬
standes oder rc.
Es sind dann eigentlich nur zwei Fragen 1. und 2.
Die 3. des §. 169. der Criminal=Ordnung ist nur eine
Frage die zur Erklärung der 2. dient — mehr bedarf es
aber nicht und es ist offenbar so alles klar und deutlich,
jeder weiß was er antworten soll, was er bei den jetzigen
drei Fragen nicht immer bestimmt weiß und wissen kann.
Ich bin hiemit vollkommen einverstanden.
D. H.
Voa
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin