Full text: Zeitschrift für die Criminal-Rechts-Pflege in den Preußischen Staaten mit Ausschluß der Rheinprovinzen (Bd. 3 = H. 5/6 (1826))

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„Ob sie in dem Alter des Verletzten entweder aus 
„dem Mangel eines zur Heilung erforderlichen Um¬ 
„standes (accidens) oder durch Zutritt einer aͤu¬ 
„ßern Schädlichkeit den Tod zur Folge gehabt habe? 
Entsprechen diese Fragen demjenigen, was dem 
Richter zu wissen noth thut? Entsprechen sie den For= 
derungen der Strafrechtspflege, und den Beduͤrfnissen des 
Gerichts=Arztes? — Jch glaube nicht. 
Der Criminalrichter will, im Falle des erfolgten 
Todes nach gewaltsam zugefügter Verletzung, von dem 
Arzte zunächst wissen; ob in dem gegebenen Falle 
Tödtung (homicidium) vorhanden war? mit an= 
dern Worten: ob die, dem Entseelten zugefügte 
Verletzung die wirkende bestimmende Ursache 
des Todes war, oder nicht 
früheren Fragen, wo das per se allen stand, ohne die 
Zuziehung der individuellen Beschaffenheit, 
die eine Erklärung des per so seyn soll. Wäre es 
nicht zweckmäßig, diese Frage künftig so zu fassen; 
Ob die Verletzung in dem Alter des Verletzten, nach 
dessen individueller Beschaffenheit und Lage, (was 
sich auf seine ganze Umgebung, bürgerliches Ver= 
hältniß rc. im weitesten Sinne bezieht) ungb= 
wendbar den Tod zur Folge gehabt: 
dann muß aber auch die 3. dieses §. anders lauten und 
zwar, wie ich glaube, so: 
Ob diese Unabwendbarkeit im Alter des Verletzten 
aus Mangel eines zur Heilung erforderlichen Um¬ 
standes oder rc. 
Es sind dann eigentlich nur zwei Fragen 1. und 2. 
Die 3. des §. 169. der Criminal=Ordnung ist nur eine 
Frage die zur Erklärung der 2. dient — mehr bedarf es 
aber nicht und es ist offenbar so alles klar und deutlich, 
jeder weiß was er antworten soll, was er bei den jetzigen 
drei Fragen nicht immer bestimmt weiß und wissen kann. 
Ich bin hiemit vollkommen einverstanden. 
D. H. 
Voa 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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