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verordnet das Baierische Srafgesetzbuch bei Gelegen=
heit der Lehre von der vorsätzlichen Tödtung (art.
Schlag, Verblutung oder auch selbst eigener anderer Ver¬
wahrlosung gestorben, wie sich denn bei solchen Verwundun=
gen zum öftern begeben thut, derowegen wir in dergleichen
schweren Fällen, so des Menschen Leben und Todesstraffe be=
treffen, auf bloße praesumtiones, quae saepissime fallunt.
nicht zu fußen, — sondern den probatis et juratis Medicis
atque Chirurgis, utpote in arte sua peritis, de lethali¬
tate vulneris, facta sectione attestantibus einig und allein
zu trauen. Zu solchem Ende denn die peinliche Hals-Ge¬
richts=Ordnung art. 149. die Besichtigung der Wundärzte
erfordert, welches doch, wofern ihre Aussage nicht Glauben
zuzustellen, noch man sich darnach zu richten hätte, ganz un=
nöthig wäre. und diese Meinung wird nicht allein von den
meisten Rechtsgelehrten gebilligt und pro verissima und com¬
munissima gehalten, sondern wir befinden auch aus unsern
Urtheilsbüchern, erinnern uns auch theils selbsten, daß von
unsern Antecessoribus in dergleichen Fällen derselben jedes=
mals Schnurstracks nachgangen, und die sententiae darauf
gerichtet worden, welche auch Ew. Churf. Durchl. Hochlöbli¬
chen Herren Vorfahren, sowohl Ew. Churf. Durchl. selbsten
Ihnen zu jederzeit gefallen lassen, und die Exekution der zu
erkannten gelindern Strafe darauf gnädigst anbefohlen haben.
Dannenhero wir, vermöge der fundation unsers Collegii und
geleisteten hohen Pflicht, so uns zu unserer Vorfahren gehal=
tenen, in Rechten gegründeten, und von Ew. Churf. Durchl.
gebilligten Meinung und Observanz verbindet, nach Gelegen=
heit gegenwärtiges Falls anders nicht erkennen, noch dem Ge=
fangenen V. M. die ordentliche Todesstrafe zusprechen kön=
nen. Gegeben den 24. Januar 1631. — Wie nachtheilig nun
Carpzov's Autorität gewesen, möge folgende Stelle aus
einem Werke zeigen, welches die Praxis zu Anfange dieses
Jahrhunderts schildert. Stübel (Ueber den Thatbestand
der Verbrechen S. 184) sagt: „Ich würde zuviel sagen und
der Wahrheit nicht treu bleiben, wenn ich vorgeben wollte,
daß diese Meinung (— daß nur derjenige Urheber einer Töd=
tung sey, durch dessen Handlung eine nothwendig tödtliche
oder solche Verletzung dem Getödteten zugefügt worden, wel=
che sich ohne den Tod des Verletzten nicht denken läßt,
Voage
Staatsbibliothel
Max-Planck-Institut für