Full text: Zeitschrift für die Criminal-Rechts-Pflege in den Preußischen Staaten mit Ausschluß der Rheinprovinzen (Bd. 3 = H. 5/6 (1826))

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verordnet das Baierische Srafgesetzbuch bei Gelegen= 
heit der Lehre von der vorsätzlichen Tödtung (art. 
Schlag, Verblutung oder auch selbst eigener anderer Ver¬ 
wahrlosung gestorben, wie sich denn bei solchen Verwundun= 
gen zum öftern begeben thut, derowegen wir in dergleichen 
schweren Fällen, so des Menschen Leben und Todesstraffe be= 
treffen, auf bloße praesumtiones, quae saepissime fallunt. 
nicht zu fußen, — sondern den probatis et juratis Medicis 
atque Chirurgis, utpote in arte sua peritis, de lethali¬ 
tate vulneris, facta sectione attestantibus einig und allein 
zu trauen. Zu solchem Ende denn die peinliche Hals-Ge¬ 
richts=Ordnung art. 149. die Besichtigung der Wundärzte 
erfordert, welches doch, wofern ihre Aussage nicht Glauben 
zuzustellen, noch man sich darnach zu richten hätte, ganz un= 
nöthig wäre. und diese Meinung wird nicht allein von den 
meisten Rechtsgelehrten gebilligt und pro verissima und com¬ 
munissima gehalten, sondern wir befinden auch aus unsern 
Urtheilsbüchern, erinnern uns auch theils selbsten, daß von 
unsern Antecessoribus in dergleichen Fällen derselben jedes= 
mals Schnurstracks nachgangen, und die sententiae darauf 
gerichtet worden, welche auch Ew. Churf. Durchl. Hochlöbli¬ 
chen Herren Vorfahren, sowohl Ew. Churf. Durchl. selbsten 
Ihnen zu jederzeit gefallen lassen, und die Exekution der zu 
erkannten gelindern Strafe darauf gnädigst anbefohlen haben. 
Dannenhero wir, vermöge der fundation unsers Collegii und 
geleisteten hohen Pflicht, so uns zu unserer Vorfahren gehal= 
tenen, in Rechten gegründeten, und von Ew. Churf. Durchl. 
gebilligten Meinung und Observanz verbindet, nach Gelegen= 
heit gegenwärtiges Falls anders nicht erkennen, noch dem Ge= 
fangenen V. M. die ordentliche Todesstrafe zusprechen kön= 
nen. Gegeben den 24. Januar 1631. — Wie nachtheilig nun 
Carpzov's Autorität gewesen, möge folgende Stelle aus 
einem Werke zeigen, welches die Praxis zu Anfange dieses 
Jahrhunderts schildert. Stübel (Ueber den Thatbestand 
der Verbrechen S. 184) sagt: „Ich würde zuviel sagen und 
der Wahrheit nicht treu bleiben, wenn ich vorgeben wollte, 
daß diese Meinung (— daß nur derjenige Urheber einer Töd= 
tung sey, durch dessen Handlung eine nothwendig tödtliche 
oder solche Verletzung dem Getödteten zugefügt worden, wel= 
che sich ohne den Tod des Verletzten nicht denken läßt, 
Voage 
Staatsbibliothel 
Max-Planck-Institut für
	        
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