Full text: Zeitschrift für die Criminal-Rechts-Pflege in den Preußischen Staaten mit Ausschluß der Rheinprovinzen (Bd. 3 = H. 5/6 (1826))

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gestorben, von der Art war, daß er unbedingt und in 
jedem Falle daran hätte sterben müssen, und daß keine 
Hülfe ihn hätte retten köͤnnen, — auch der volle Thatbe, 
stand der Tödtung vorhanden sey, und die ordentliche 
Strafe der Tödtung statt finden könne. | | 
Unstreitig ist aber diese Folgerung aus jenen Wor¬ 
ten der C. C. C., wenn sie an den Begriff des Verbre¬ 
chens und der Strafe gehalten und dennoch geprüͤft wird, 
eben so verwerflich, als sie in der Praxis zu höchst auf= 
fallenden und schädlichen Resultaten geführt hat.*) 
Nur in wenigen Grundzügen wollen wir nachweisen, 
wie diese Lehre in Deutschland sich praktisch gestaltet hatte 
und im Leben ausnahm. — 
Carpzov, der das vollständigste 
Bild der Praxis des 17ten Jahrhnnderts liefert, und dessen 
Practica rerum criminalium bei einer wahrhaft historischen 
Begründung unsers Strafrechts die es nachzuweisen übernähme, 
wie das jetzt Geltende sich in der Geschichte gebildet hat, 
alle mögliche Aufmerksamkeit verdienen würde, da seine Wirk= 
samkeit, trotz ihrer ungeheuern litterärischen Schattenseiten, 
dennoch eigentlich ein gemeines deutsches Criminalrecht 
in der Praxis gegründet hat, Carpzov theilt entschieden jene 
fehlerhafte Richtung, ja er hat die spätern deutschen Juri= 
sten vornämlich auf jene Bahn gebracht. Folgende Stellen 
mögen hiervon den Beweis liefern: Carpzoy Practicá re- 
rum criminalium P. I. Qu. 27. No. 3. Non solum au¬ 
tem de homicidio constare debet, sed etiam de omnibus 
qualitatibus et circumstantiis homicidii, et praecipue oc¬ 
cisum ex percussione aut vulnere inflicto obiisse, illud 
que fuisse lethale et mortiferum, hoc est tale, quod plus 
tendit ad mortem, quam ad evasionem.— Carpzoy beruft 
sich dann auf eine Menge Autoritäten, vornämlich italiänische 
Criminalisten. Dann fährt er fort: Et mortali vulnere di¬ 
citur affectus ille, qui secundum regulas artis medicae 
non potest evadere, nisi cum magna difficultate. Ibid. 
No. 15. Obwohl der gefangene Hirte George Kohlen mit ei= 
ner Barten hinter das linke Ohr geschlagen, darauf Kohle 
alsbald zu Boden gefallen und folgenden 13ten Martii gestor= 
Vorag 
Staatsbibliothel 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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