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gestorben, von der Art war, daß er unbedingt und in
jedem Falle daran hätte sterben müssen, und daß keine
Hülfe ihn hätte retten köͤnnen, — auch der volle Thatbe,
stand der Tödtung vorhanden sey, und die ordentliche
Strafe der Tödtung statt finden könne. | |
Unstreitig ist aber diese Folgerung aus jenen Wor¬
ten der C. C. C., wenn sie an den Begriff des Verbre¬
chens und der Strafe gehalten und dennoch geprüͤft wird,
eben so verwerflich, als sie in der Praxis zu höchst auf=
fallenden und schädlichen Resultaten geführt hat.*)
Nur in wenigen Grundzügen wollen wir nachweisen,
wie diese Lehre in Deutschland sich praktisch gestaltet hatte
und im Leben ausnahm. —
Carpzov, der das vollständigste
Bild der Praxis des 17ten Jahrhnnderts liefert, und dessen
Practica rerum criminalium bei einer wahrhaft historischen
Begründung unsers Strafrechts die es nachzuweisen übernähme,
wie das jetzt Geltende sich in der Geschichte gebildet hat,
alle mögliche Aufmerksamkeit verdienen würde, da seine Wirk=
samkeit, trotz ihrer ungeheuern litterärischen Schattenseiten,
dennoch eigentlich ein gemeines deutsches Criminalrecht
in der Praxis gegründet hat, Carpzov theilt entschieden jene
fehlerhafte Richtung, ja er hat die spätern deutschen Juri=
sten vornämlich auf jene Bahn gebracht. Folgende Stellen
mögen hiervon den Beweis liefern: Carpzoy Practicá re-
rum criminalium P. I. Qu. 27. No. 3. Non solum au¬
tem de homicidio constare debet, sed etiam de omnibus
qualitatibus et circumstantiis homicidii, et praecipue oc¬
cisum ex percussione aut vulnere inflicto obiisse, illud
que fuisse lethale et mortiferum, hoc est tale, quod plus
tendit ad mortem, quam ad evasionem.— Carpzoy beruft
sich dann auf eine Menge Autoritäten, vornämlich italiänische
Criminalisten. Dann fährt er fort: Et mortali vulnere di¬
citur affectus ille, qui secundum regulas artis medicae
non potest evadere, nisi cum magna difficultate. Ibid.
No. 15. Obwohl der gefangene Hirte George Kohlen mit ei=
ner Barten hinter das linke Ohr geschlagen, darauf Kohle
alsbald zu Boden gefallen und folgenden 13ten Martii gestor=
Vorag
Staatsbibliothel
Max-Planck-Institut für
zu Berlin