Full text: Zeitschrift für die Criminal-Rechts-Pflege in den Preußischen Staaten mit Ausschluß der Rheinprovinzen (Bd. 3 = H. 5/6 (1826))

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Todte an den Wunden gestorben sey, wenn dieses bezwei¬ 
felt würde. — Sie stellt sich also, obwohl sie sich sonst 
von dem consequent-materiellen System des aͤltern Deut¬ 
schen Rechts fast gänzlich losgemacht hat, in diesem 
Punkte doch wieder nicht auf den höhern Standpunkt 
des Römischen Rechts, welches nur auf den Willen sieht, 
sondern erhält sich hier gewissermaßen in der Schwebe 
zwischen beiden. Diese Bestimmung der C. C. C., ver¬ 
bunden mit jener im Nationalcharacter des germanischen 
Rechts liegenden Berücksichtigung der sinnlich wahrnehm¬ 
baren That, ist denn auch die Ursache der höͤchst merk¬ 
würdigen Richtung, in welcher diese Lehre seit der C. C. C. 
von den Juristen fortgebildet wurde. Indem nämlich 
diese die Lehre vom Thatbestande der Toͤdtung recht fein 
ausbilden wollten, und dabei die Ruͤcksicht auf das Gei¬ 
stige im Menschen so viel wie möglich in den Hinter¬ 
grund schoben, vertieften sie sich immer mehr in das Ma¬ 
terielle der That, und sklavisch an den Worten der C. C. C. 
im angefuͤhrten art. festhaltend, baute man darauf mit 
verständiger Consequenz, aber ohne allen Gedanken und 
ohne hoͤheres Prinzip, immer weiter und weiter. 
So 
ist es denn geschehen, daß die Lehre, wie sie sich am Ende 
des vorigen, und zu Anfange dieses Jahrhunderts gestal= 
tet hatte, den gesunden nicht juristischen Menschenverstand 
eben so sehr beleidigte, als sie vor einer wahrhaft philo¬ 
sophischen Beleuchtung keinen höhern Haltpunkt aufwei¬ 
sen konnte. — Die C. C. C. verordnet im angeführten 
art. der Arzt solle entscheiden, ob der Verwundete an den 
Streichen gestorben sey, die Doktrin knuͤpfte daran aber 
die ganze Lehre von den absolut oder an sich toͤdlichen 
Verletzungen, die ihr Extrem in dem Satze erreichte: daß 
nur wenn eine zugefügte Verletzung, woran der Thäter 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für
	        
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