Full text: Zeitschrift für die Criminal-Rechts-Pflege in den Preußischen Staaten mit Ausschluß der Rheinprovinzen (Bd. 3 = H. 5/6 (1826))

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Und das kann nur durch Anerkennung der Regel gesche¬ 
hen, nie am Leben zu strafen, so lange der Fall, daß es 
nicht verwirkt sey, noch auf irgend eine Weise nach Ver= 
standes- und Rechtsgesetzen denkbar ist. Immer mag 
diese Regel im einzelnen Falle dem Verstande hart ein¬ 
gehen; doch wird der Nachdenkende bald finden; daß 
das anfaͤngliche Straͤuben desselben gegen ihre Anwen¬ 
dung blos aus dem eingesognen Vorurtheile herrührt, 
daß nur Menschenblut vergoßnes Menschenblut versuͤh¬ 
nen könne. 
Man strafe den, von welchem es, bis auf einen 
kleinen Rest von Denkbarkeit des Gegentheils, gewiß ist, 
daß er seinen Feind tödtete; man strafe ihn so hart, 
als man den Todschläger strafen wird, wenn es einst 
keine Todesstrafen mehr giebt; aber man lege die Hand 
nicht an sein Leben, an dem eine Gottheit Rechte hat, 
die der gebrechliche Mensch um so mehr zu verletzen 
fürchten muß, je weniger er ihren Umfang kennt. For¬ 
dert das Heil des Staats wirklich blutige Beispiele 
der Gerechtigkeit; so gebe man sie in den Fällen, wo 
selbst jener kleine Rest von Denkbarkeit nach Verstandes= 
und nach Rechtsgesetzen fehlt. Man sey nicht verlegen 
um die nöthige Anzahl der Opfer: denn nichts auf der 
Welt lehrt die Erfahrung, wenn sie das nicht lehrt, daß 
Hinrichtungen nur um so besser wirken, je seltener sie 
sind; wenn sie anders überhaupt etwas füͤr den Zweck 
wirken können, zu welchem man seit Jahrtausenden den 
Altar der Gerechtigkeit mit Blut besudelt. 
Dies ist die Ansicht, welche dem Umstande, daß 
Schwarzens Köͤrper nicht eidlich recognoscirt wurde, in 
gegenwärtigem Falle eine juristische Wichtigkeit zu geben 
scheint. Es sey mir erlaubt, die Sätze, worauf sie ruht, 
Z. f. d. Cr. R. Pfl. 3. B. 1.H. 
Vorage 
Staatsbibliothel 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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