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eingelegten Rekurs, der Criminal-Senat des Ober¬
Tribunals:
daß dieser Rekurs gegen das Erkenntniß erster
Jnstanz, durch welches der Angeschuldigte, wegen
rechtswidriger Täuschung des Publicums durch
Angabe eines falschen Verfassers bei Heraus=
gabe eines Verlags-Artikels, neben dem Er¬
satze des Schadens durch Zuruͤcknahme derjenigen
Exemplare, welche die getäuschten Käufer nicht
behalten wollen, und Bezahlung sämmtlicher
Untersuchungs-Kosten, zu einer Strafe von 50
Reichsthalern verurtheilt, auch verfüͤgt worden
ist, daß dieses Erkenntniß durch den Druck oͤf¬
fentlich bekannt gemacht werden soll, wegen Man¬
gels an einer gegründeten Beschwerde abzuweisen,
auch Rekurrent zum Ersatze der Kosten zweiter
Jnstanz anzuhalten sey.
So beschlossen im Criminal=Senat des Königl.
Ober=Tribunals.
Stuttgart den 8. April 1826.
Inhalt des fünften Heftes.
rerren
Seite
Vertheidigungsschriften.
Vertheidigung des Johann Gottlob Pflocksch aus
Steingrimme wegen Entleibung seines Nebenbuh¬
lers, Gottfried Schwarzens.
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Von Dr. Müllner, jetzt Königl. Preuß. Hof=
rathe.
Vorage
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zu Berlin