Full text: Zeitschrift für die Criminal-Rechts-Pflege in den Preußischen Staaten mit Ausschluß der Rheinprovinzen (Bd. 3 = H. 5/6 (1826))

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verstanden werden, wo der im Allgemeinen erreichbare 
höchste Grad von Gewißheit im besondern Falle uner= 
reichbar; wo zur Section eines secirbaren Leichnams nicht 
zu kommen war, oder wo die Mängel an der Form der 
Section, und die sonst eintretenden Zweifel besonderer 
Umstände halber nicht zu vermeiden waren. So fehlt 
zum Beispiel in vorliegendem Falle eine Untersuchung des 
Gehirns, weil es durch Fäulniß bereits flüßig geworden 
war. Dieser Mangel würde dem Jnquisiten auch unter 
Umständen nichts helfen, wo die Untersuchung des Ge¬ 
hirns wichtige Resultate hätte liefern können: denn es 
stand nicht in der menschlichen Macht, ihn zu vermeiden. 
Hier tritt jener Rechtssatz ein, so wie er in Bezug auf 
die Recognition eintreten wüͤrde, wenn der Leichnam bis 
zur Unkenntlichkeit verunstaltet gewesen waͤre. Aber er 
war es nicht, und somit bleibt ausgemacht, daß von der 
Jdentität desselben mit des Entleibten, der höchste Grad 
rechtlicher Gewißheit, der erreicht werden konnte, nicht 
erreicht worden ist. 
Die oben bemerkte Erklärung des Gesetzes ist übri= 
gens nicht bloße theoretische Chimäre. Sie ist in dem 
von D. Zachariä 
a. a. O. S. 216 und 217. 
erzählten Falle sowohl von der Facultät zu Wittenberg 
als von der zu Leipzig angenommen worden. Denn die 
Giftmischerin, welche man vom Tode lossprach, weil bei 
der Section der Kopf nicht geoͤffnet worden war, hatte 
ihr Verbrechen vollkommen gestanden, wie Zachariä Seite 
216 Zeile 17 ausdrücklich erzählt, und es konnte ihr mit¬ 
hin nur unter jener streng einschränkenden Erklärung des 
Gesetzes der Sectionsfehler zu Statten kommen. 
Ueberhaupt aber wäre es falsch, dieses Gesetz, und 
Voage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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