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Art. 10.
Dagegen soll die Geschwaͤngerte; insofern sie vorher
keinen leichtfertigen und ausschweifenden Lebenswandel
gefuͤhrt hat, wenn sie ihre Schwangerschaft den in dem
Art. 4. genannten Personen entweder freiwillig oder auf
deren Anfrage entdeckt hat, vor allen ihr daruͤber zu
machenden Vorwürfen sicher gestellt, und daher diejenigen,
welche sie dieserhalb mit Schimpfworten oder auf andere
Weise beleidigen, mit Gefaͤngnißstrafe oder Geldbußen an¬
gesehen werden.
Ebenmäßig hat eine Geschwängerte dieser Gattung,
im Falle eigener Duͤrftigkeit, oder in Ermangelung sol¬
cher Angehörigen, die sich ihrer anzunehmen verbunden
sind, oder sich dazu verstehen wollen, von dem Zeitpuncte
ihrer herannahenden Entbindung an, bis zu beendigtem
Wochenbette, für sich selbst, und behuf Verpflegung ihres
Kindes, bis dahin, daß sie solches zu ernähren im Stande
ist, oder ihr Schwängerer dazu angehalten werden kann,
die nöthige Unterstützung von der Obrigkeit zu gewärti¬
gen, welche einstweilen aus der Casse derjenigen Stadt
oder Gemeine, welcher die Geschwäͤngerte angehört, zu
bestreiten ist; jedoch mit Vorbehalt des Ersatzes durch sie
selbst, wenn sie zu Vermögen kömmt.
Art. 11.
Den Eltern, Pflegeltern, Angehörigen, Vormündern,
Dienstherrschaften und Hausherrschaften, so wie denen,
welchen die Aufsicht oder Erziehung der Personen weib=
lichen Geschlechts anvertraut ist, desgleichen den Hebam¬
men, wird es bei Vermeidung einer Gefängniß= oder
derselben gleichzusetzenden Geldstrafe zur besondern Pflicht
gemacht, sich aller harten Behandlung gegen solche zu
Falle gebrachten Personen zu enthalten; wie ebenmaͤßig
Votage
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