Full text: Zeitschrift für die Criminal-Rechts-Pflege in den Preußischen Staaten mit Ausschluß der Rheinprovinzen (Bd. 3 = H. 5/6 (1826))

175 
Art. 10. 
Dagegen soll die Geschwaͤngerte; insofern sie vorher 
keinen leichtfertigen und ausschweifenden Lebenswandel 
gefuͤhrt hat, wenn sie ihre Schwangerschaft den in dem 
Art. 4. genannten Personen entweder freiwillig oder auf 
deren Anfrage entdeckt hat, vor allen ihr daruͤber zu 
machenden Vorwürfen sicher gestellt, und daher diejenigen, 
welche sie dieserhalb mit Schimpfworten oder auf andere 
Weise beleidigen, mit Gefaͤngnißstrafe oder Geldbußen an¬ 
gesehen werden. 
Ebenmäßig hat eine Geschwängerte dieser Gattung, 
im Falle eigener Duͤrftigkeit, oder in Ermangelung sol¬ 
cher Angehörigen, die sich ihrer anzunehmen verbunden 
sind, oder sich dazu verstehen wollen, von dem Zeitpuncte 
ihrer herannahenden Entbindung an, bis zu beendigtem 
Wochenbette, für sich selbst, und behuf Verpflegung ihres 
Kindes, bis dahin, daß sie solches zu ernähren im Stande 
ist, oder ihr Schwängerer dazu angehalten werden kann, 
die nöthige Unterstützung von der Obrigkeit zu gewärti¬ 
gen, welche einstweilen aus der Casse derjenigen Stadt 
oder Gemeine, welcher die Geschwäͤngerte angehört, zu 
bestreiten ist; jedoch mit Vorbehalt des Ersatzes durch sie 
selbst, wenn sie zu Vermögen kömmt. 
Art. 11. 
Den Eltern, Pflegeltern, Angehörigen, Vormündern, 
Dienstherrschaften und Hausherrschaften, so wie denen, 
welchen die Aufsicht oder Erziehung der Personen weib= 
lichen Geschlechts anvertraut ist, desgleichen den Hebam¬ 
men, wird es bei Vermeidung einer Gefängniß= oder 
derselben gleichzusetzenden Geldstrafe zur besondern Pflicht 
gemacht, sich aller harten Behandlung gegen solche zu 
Falle gebrachten Personen zu enthalten; wie ebenmaͤßig 
Votage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer