Full text: Zeitschrift für die Criminal-Rechts-Pflege in den Preußischen Staaten mit Ausschluß der Rheinprovinzen (Bd. 3 = H. 5/6 (1826))

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der Bestrafung begangenen wiederholten Verbrechen in 
einem mildern Lichte erscheinen, weil der Verbrecher eben 
dadurch dreister gemacht wurde, daß er der Strafe entging, 
was namentlich bei dem Verbrechen welches im gemeinen 
Leben am häufigsten vorkömmt, beim Diebstahl zutreffen 
möchte, so ließe sich die Milde der deutschen Praxis ge¬ 
gen die Eleganz des Römischen Rechts noch wohl ver= 
theidigen, wenigstens ist ein entscheidender Grund von der 
im Landrechte ausgesprochenen Ansicht abzuweichen, nicht 
vorhanden. 
Jn Beziehung auf das Verhältniß der Strafmittel 
(§. 85 — 90.) ist lediglich zu bemerken, daß 60 Peit¬ 
schenhiebe, (wie das Edikt vom 17. July 1804 will 
welches Strombeck S. 125 erwähnt) wohl eine ver= 
hältnißmäßig zu schwere Strafe seyn dürften, als daß 
sie mit einer sechswoͤchentlichen Gefaͤngnißstrafe gleichste¬ 
hen sollte. Hierüber kann nur das Gefühl der Verbre= 
cher entscheiden, diese aber scheuen bekanntlich oft eine 
tüchtige Züchtigung mehr als eine halbjährige Zuchthaus¬ 
strafe. 
Voge 
Staatsbibliothel 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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