154
der Bestrafung begangenen wiederholten Verbrechen in
einem mildern Lichte erscheinen, weil der Verbrecher eben
dadurch dreister gemacht wurde, daß er der Strafe entging,
was namentlich bei dem Verbrechen welches im gemeinen
Leben am häufigsten vorkömmt, beim Diebstahl zutreffen
möchte, so ließe sich die Milde der deutschen Praxis ge¬
gen die Eleganz des Römischen Rechts noch wohl ver=
theidigen, wenigstens ist ein entscheidender Grund von der
im Landrechte ausgesprochenen Ansicht abzuweichen, nicht
vorhanden.
Jn Beziehung auf das Verhältniß der Strafmittel
(§. 85 — 90.) ist lediglich zu bemerken, daß 60 Peit¬
schenhiebe, (wie das Edikt vom 17. July 1804 will
welches Strombeck S. 125 erwähnt) wohl eine ver=
hältnißmäßig zu schwere Strafe seyn dürften, als daß
sie mit einer sechswoͤchentlichen Gefaͤngnißstrafe gleichste¬
hen sollte. Hierüber kann nur das Gefühl der Verbre=
cher entscheiden, diese aber scheuen bekanntlich oft eine
tüchtige Züchtigung mehr als eine halbjährige Zuchthaus¬
strafe.
Voge
Staatsbibliothel
Max-Planck-Institut für
zu Berlin