Full text: Zeitschrift für die Criminal-Rechts-Pflege in den Preußischen Staaten mit Ausschluß der Rheinprovinzen (Bd. 3 = H. 5/6 (1826))

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2) Hiernach wären denn auch §. 76. und 77. ab¬ 
zuändern und namentlich auch im Falle des §. 76. dar¬ 
auf zu sehen, ob der Rathgeber ebenfalls die Rechtswi= 
drigkeit um seinetwillen herbeiführen wollte, oder 
ob er den Rath bloß aus Gefälligkeit gegeben hat. 
3) Im Falle des §. 83. dürfte zunächst darauf 
Rücksicht zu nehmen seyn, ob der Beguͤnstiger, die etwa¬ 
nige Verheimlichung oder dergl. vorher zugesagt hat 
oder nicht; im ersten Falle waͤre, da dann die Beihuͤlfe 
vor der That zur Begünstigung nach der That hinzu= 
tritt, die ordentliche Strafe zu rechtfertigen, im letztern 
Falle koͤnnen sich Umstaͤnde ereignen, unter welchen die 
nächste Strafe*) nach der ordentlichen unstrei¬ 
tig zu hart seyn dürfte, wie z. B. in dem Falle, wo eine 
Ehefrau die sich auf eine andre Weise nicht ernaͤhren kann, 
am Genuß der von ihrem Manne gestohlenen Sachen 
Theil genommen hat. 
Die §. §. 54 — 57. schließen sich an die gemein¬ 
rechtliche Praxis an, die das Römische Prinzip, daß 
jedes einzelne Verbrechen seine ordentliche Strafe treffen 
müsse, zu streng gefunden hat. Daß jenes die juristische 
Konsequenz für sich hat, kann nicht gelaͤugnet werden, 
erwägt man aber die physische Schwierigkeit die der 
gleichzeitigen Anwendung mehrerer Leibesstrafen in vielen 
Fallen entgegensteht, — die daraus füͤr den Verbrecher 
hervorgehende Harte, endlich den Umstand daß die vor 
Diesen Ausdruck gebraucht das Landrecht an mehreren 
Orten, es ist aber zweifelhaft ob darunter die nächste Strafe 
in Hinsicht der Quantität oder der Art zu verstehen sey, wel¬ 
ches um so schwieriger zu beantworten ist, da die Praxis, nach 
der schon oben gemißbilligten Ansicht, in den preußischen Ge¬ 
richten keine Quelle seyn soll. 
Vorage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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