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2) Hiernach wären denn auch §. 76. und 77. ab¬
zuändern und namentlich auch im Falle des §. 76. dar¬
auf zu sehen, ob der Rathgeber ebenfalls die Rechtswi=
drigkeit um seinetwillen herbeiführen wollte, oder
ob er den Rath bloß aus Gefälligkeit gegeben hat.
3) Im Falle des §. 83. dürfte zunächst darauf
Rücksicht zu nehmen seyn, ob der Beguͤnstiger, die etwa¬
nige Verheimlichung oder dergl. vorher zugesagt hat
oder nicht; im ersten Falle waͤre, da dann die Beihuͤlfe
vor der That zur Begünstigung nach der That hinzu=
tritt, die ordentliche Strafe zu rechtfertigen, im letztern
Falle koͤnnen sich Umstaͤnde ereignen, unter welchen die
nächste Strafe*) nach der ordentlichen unstrei¬
tig zu hart seyn dürfte, wie z. B. in dem Falle, wo eine
Ehefrau die sich auf eine andre Weise nicht ernaͤhren kann,
am Genuß der von ihrem Manne gestohlenen Sachen
Theil genommen hat.
Die §. §. 54 — 57. schließen sich an die gemein¬
rechtliche Praxis an, die das Römische Prinzip, daß
jedes einzelne Verbrechen seine ordentliche Strafe treffen
müsse, zu streng gefunden hat. Daß jenes die juristische
Konsequenz für sich hat, kann nicht gelaͤugnet werden,
erwägt man aber die physische Schwierigkeit die der
gleichzeitigen Anwendung mehrerer Leibesstrafen in vielen
Fallen entgegensteht, — die daraus füͤr den Verbrecher
hervorgehende Harte, endlich den Umstand daß die vor
Diesen Ausdruck gebraucht das Landrecht an mehreren
Orten, es ist aber zweifelhaft ob darunter die nächste Strafe
in Hinsicht der Quantität oder der Art zu verstehen sey, wel¬
ches um so schwieriger zu beantworten ist, da die Praxis, nach
der schon oben gemißbilligten Ansicht, in den preußischen Ge¬
richten keine Quelle seyn soll.
Vorage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin