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haben wir unsre Ansicht üͤber die Zweckmaͤßigkeit der Be¬
stimmung eines hoͤchsten und niedrigsten Grades der Strafe
schon oben ausgesprochen. Ueber diese Graͤnzen darf der
Richter nicht hinausgehen, welches sich (§. 45.) zwar
bei Gelegenheit der Strafschärfung, aber nicht bei der
Strafmilderung ausgesprochen findet.*)
§. 63. ist durch die Bestimmungen der Crim. Ord.
§. 597 überflüssig geworden, und um so eher auszulas=
sen, als er, so gefaßt, wieder zu dem Jrrthum der äl=
tern Praxis Veranlassung geben könnte, daß der Ablauf
der halben Verjährungszeit ein Milderungsgrund sey.
Jn Beziehung auf die Grundsätze über die Straf=
barkeit der Theilnahme (§. 64 — 84.) sind wir in fol¬
genden Punkten mit dem Landrechte nicht einverstanden:
1) §. 71. und 72. machen in sofern einen Unter=
schied, nach der Beschaffenheit der Handlung des Hül=
feleistenden, als darauf gesehen werden soll ob dieser Bei¬
stand nothwendig war, oder das Verbrechen nur er=
leichterte und beförderte. Weit richtiger und dem
wahren Prinzip des Strafrechts entsprechender ware es
hier, wenn bloß auf die Absicht des Hülfeleistenden und
namentlich darauf gesehen würde, ob die Absicht des Hül¬
feleistenden auf das Hervorbringen desselben verbrecheri¬
schen Effekts, oder derselben Rechtswidrigkeit gerichtet
war, die der Hauptthäter hervorbringen wollte, welche
Rücksicht auch sehr richtig §. 74. und 75. genommen ist,
welche aber eben deshalb mit §. 71. und 72. im Wider¬
spruche stehen.
) Ueber die Ingend als Strafmilderungsgrund und die
Wiederholung der Verbrechen als Strafschärfungsgrund, sol
noch insbesondere bei der Lehre vom Diebstahl die Rede seyn.
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Max-Planck-Institut für
zu Berlin